33 4.1. in der Zeit zwischen dem 1. und 4. Juli 2012 in der HOD-Wohnung geäußert zu haben „Heute gibt es doch keiner starken Politiker mehr – Himmler und Goebbels, das waren noch starke Männer.“ 34 4.2. am 6. Juli 2012 im Dachrestaurant nahe der HOD-Wohnung geäußert zu haben: „Deutschland ist und war fast immer fremdbestimmt, es gab nur einmal gut 10 Jahre, wo wir es nicht waren.“ 35 4.3. zwischen dem 8. und 12. Juli 2012 in der HOD-Wohnung gesagt zu haben, dass der geographische Osten gar nicht dort sei, wo Herr W... ihn sehe, „da die deutsche Ostgrenze nie anerkannt wurde“. Im gleichen Zeitraum habe der Beklagte bei einem Gespräch über die Deutschen Botschaft in Washington und die dortigen Bauarbeiten sinngemäß geäußert „Kann ja nichts werden, das hat ja auch ein Jude gebaut“. 36 Der Beamte habe mit seinem Verhalten gegen die politische Treuepflicht aus § 60 Abs. 1 S. 3 BBG, gegen die Pflicht zur politischen Mäßigung und gegen die Generalklausel des § 61 Abs. 1 S. 3 BBG verstoßen. Der Beamte verherrliche die politische Führung des Dritten Reiches und deren politische Ziele und betrachte Juden als Menschen niederer Abstammung. Bei dem Beklagten liege ein gefestigtes rechtslastiges politisches Meinungsbild vor. 37 Am 23. Januar 2017 leitete die Klägerin ein weiteres Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, das zunächst ausgesetzt wurde und nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Berlin am 31. Januar 2017 mit Verfügung vom 28. Februar 2017 fortgesetzt wurde. Am 5. Oktober 2017 und zur Heilung eines vom Beklagten gerügten Verfahrensmangels hinsichtlich der Unterzeichnung der Klageschrift erneut am 4. Dezember 2017 hat der Präsident der Bundespolizeidirektion Berlin Nachtragsdisziplinarklage erhoben. Dem Beklagten wird vorgeworfen, erneut ein schweres Dienstvergehen begangen zu haben, indem er 38 5. am 26. Januar 2016 im sozialen Netzwerk Facebook einen Text verfasst habe, der sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richte und mit dessen Veröffentlichung er gegen seine Pflichten zur Verfassungstreue, zur parteipolitischen Neutralität und politischen Mäßigung sowie zum außerdienstlichen achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen habe. Der Beklagte habe ein Foto von 1938 unter anderem mit den Worten kommentiert „Dies war nicht zuletzt auf die kluge Politik des Reichsprotektors Reinhardt Heydrich zurückzuführen. Dieser stellte schon vom ersten Moment an die Weichen richtig“. Mit dieser öffentlichen Äußerung, die zum wiederholten Male nicht nur die mangelnde Distanzierung des Beklagten vom Nationalsozialismus widerspiegele, sondern nach Auffassung der Klägerin vor dem Hintergrund des bereits anhängigen Disziplinarverfahrens eine auffällige Tendenz zur Unterstützung der Ziele und Inhalte des Nationalsozialismus erkennen lasse, habe sich der Beklagte endgültig für eine weitere dienstliche Verwendung im öffentlichen Dienst und insbesondere für die Bundespolizei untragbar gemacht. 39 Die Klägerin beantragt, 40 den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. - Seite 4 von 21 -

Select target paragraph3