standungen neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins
Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung
kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch
überdurchschnittliche Leistungen sind geeignet, schwere Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 2 B 63/12 –,
Rn. 13, juris).
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b) Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten
im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008
– 2 C 59.07 –, Rn. 15, juris, und vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 –, Rn. 26, juris). Die
Würdigung aller Umstände unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen sehr schweren Dienstvergehen kein Vertrauen
mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können. Der Beklagte hat die ihm als Polizeibeamten obliegende Kernpflicht, sich durch sein gesamtes
Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, in so schwerwiegender Weise verletzt,
dass das in ihn gesetzte Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstherrn vollständig
aufgehoben ist.
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4. Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten
Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme schließlich nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung
aus dem Beamtenverhältnis ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst
nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den
Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein
muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt.
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5. Die lange Dauer des Disziplinarverfahrens ist ungeeignet, das vom Beklagten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Ergibt die Gesamtwürdigung aller be- und
entlastenden Umstände, dass wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, so lässt sich der Verbleib im Beamtenverhältnis allein aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer nicht mit dem
Zweck des Disziplinarrechts vereinbaren, nämlich dem Schutz der Integrität des Berufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen es aus, dass ein Beamter, der
durch gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn hoheitliche Befugnisse ausüben
kann, weil das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert
hat (BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, BVerwGE 160, 370-396, Rn.
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