schaffen, um die bestehende Lücke zwischen privatem Dienst und deutschem öffentlichen Dienst zu
schließen. Das hat der Gesetzgeber offensichtlich übersehen, da sich auch aus den Materialien zum
BEG oder zum BEG-Schlußgesetz keine Anhaltspunkte für eine bewußte Ausschließung dieses
Schadenstatbestandes ergeben.
Der Bundesgerichtshof hat in RzW 1964, 322 dargelegt, daß die Bestimmungen der §§87, 88 BEG
das Bestreben des Gesetzgebers erkennen lassen, möglichst sämtliche Tatbestände einer in
unselbständiger Erwerbstätigkeit erlittenen beruflichen Schädigung zu erfassen und zu
entschädigen. Da ihm eine derart erschöpfende Regelung nicht lückenlos gelungen sei, müßten die
sich aufzeigenden Lücken entsprechend dem mit der Regelung erstrebten Ziel ausgefüllt werden.
Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung für eine
Schädigung in einem ausländischen öffentlichen Dienst. Da insoweit wegen der strengen Bindung
an den Begriff des öffentlichen Dienstes nach §1 BWGöD eine Einordnung unter §§99 ff BEG nicht
möglich ist, kommt nur eine Anwendung der Vorschriften der §§87 ff BEG in Betracht (so auch
Brunn-Hebenstreit §99 BEG Anm. 1).
Eine solche Zuordnung des ausländischen Öffentlichen Dienstes zum privaten Dienst im Sinne des
§87 BEG rechtfertigt sich auch im Hinblick auf die Sonderregelung des §110 BEG. Dort hat der
Gesetzgeber sogar für die Fälle des deutschen öffentlichen Dienstes im Sinne von §99 BEG eine
Entschädigung nach §§87 ff BEG vorgeschrieben, wenn ein Anspruch auf Versorgung nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn nicht bestand und deshalb ein dienstrechtlicher
Wiedergutmachungsanspruch im Rahmen des BWGöD - abgesehen von dem
Wiedereinstellungsanspruch - grundsätzlich nicht gegeben ist. Entsprechend ist die Sachlage in den
Fällen einer Schädigung im ausländischen öffentlichen Dienst.
c)
Ist demnach die Schädigung in einem ausländischen öffentlichen Dienst einer Schädigung im
privaten Dienst nach Maßgabe der §§87 ff BEG gleichzustellen, dann kann für diesen
Schadenstatbestand auch in Rahmen von §154 Abs. 1 BEG Entschädigung gewährt werden. Etwas
anderes würde nur gelten, wenn die Klägerin Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne von
§99 Abs. 1 BEG in Verbindung mit §1 BWGöD gewesen wäre. Das ist nicht der Fall, weil die
Klägerin im polnischen öffentlichen Dienst stand, Krakau zum Gebiet des Generalgouvernements
gehörte und dieses dem Deutschen Reich nicht im Sinn von §1 Abs. 2 Nr. 2 BWGöD angegliedert
worden ist. Soweit in RzW 1961, 511 Nr. 29 ausgesprochen worden ist, daß alle vertriebenen
Verfolgten, die im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, nach §§150, 154 BEG nicht
anspruchsberechtigt sind, wird daran für Verfolgte, die nicht unter §§99 ff BEG fallen, nicht
festgehalten.
Das Berufungsurteil muß deshalb aufgehoben werden. Der Senat kann schon deshalb in der Sache
nicht selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, ob die Klägerin dem
deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört und ob sie bereits nach dem bis zum 17. September
1965 geltenden Recht anspruchsberechtigt gewesen wäre.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 8.3.1973 – IX ZR 115/70, BeckRS 1973, 31400929
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31400929
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4/8/2023