sie von Vertreibungsmaßnahmen nicht betroffen worden wäre (BGH RzW 1965, 358 Nr. 15; 1971,
40 Nr. 34).
2.
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch nach §§154 ff BEG, weil die Klägerin als Angehörige
des öffentlichen Dienstes geschädigt worden sei und §154 Abs. 1 BSG die §§99 ff BEG nicht
aufführe. Die Klägerin könne auch nicht in analoger Anwendung der §§87 ff BEG entschädigt
werden, da der Gesetzgeber in §154 BEG bewußt keine lückenlose Entschädigungsregelung für
Berufsschäden der Verfolgten aus dem Vertreibungsgebiet getroffen habe.
a)
Diese Ausführungen tragen die ablehnende Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Es ist zwar
richtig, daß in §154 Abs. 1 BEG für ehemalige Angehörige des öffentlichen Dienstes nur der
Tatbestand des §110 BEG als entschädigungsfähig aufgeführt ist. Dabei ist der Gesetzgeber
ersichtlich von dem Gedanken ausgegangen, daß eine Entschädigungsregelung für die im
öffentlichen Dienst Geschädigten aus den Vertreibungsgebieten deshalb entbehrlich ist, weil diese
im Regelfall eine dienstrechtliche Wiedergutmachung nach BWGöD erhalten. Hierfür spricht
insbesondere die Neuregelung in §154 Abs. 1 Satz 2 BEG, wonach ein Entschädigungsanspruch
auch für die Fälle des §110 BEG ausgeschlossen wird, wenn der Verfolgte laufende Bezüge nach
§21 a BWGöD erhält.
b)
Gehört der Geschädigte nicht zu den Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne von §99 BEG,
dann handelt es sich allerdings nicht um die Frage der Auslegung des §154 Abs. 1 BEG, sondern
um die Abgrenzung der entschädigungsfähigen Tatbestände nach §§65 ff BEG.
Nach §65 BEG liegt ein Schaden im beruflichen Fortkommen vor, wenn der Verfolgte in der Nutzung
seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist. Das ist hier der Fall. Die Klägerin war berufsmäßig gegen
Entgelt tätig; diese Tätigkeit war auf die Erzielung von Einkünften gerichtet und nicht nur von
vorübergehender Dauer (BGH RzW 1968, 459).
§§66 ff BEG regeln die selbständigen Berufe, während §§87 ff BEG die Ansprüche der in
unselbständigen Berufen Geschädigten behandeln. Bei letzteren unterscheidet das Gesetz zwischen
dem privaten Dienst (§§87 ff BEG), dem öffentlichen Dienst (§§99 ff BEG) und dem Dienst bei
Religionsgesellschaften (§112 BEG). Unter öffentlichem Dienst ist dabei nur der deutsche
öffentliche Dienst, erweitert durch die Sondertatbestände des §1 Abs. 2 BWGöD, zu verstehen. Das
ergibt sich aus §99 Abs. 1 BEG in Verbindung mit §§1, 2 und 2 a BWGöD.
Das BEG regelt somit nicht ausdrücklich die Fälle, in denen ein Verfolgter im ausländischen
öffentlichen Dienst stand und durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in diesen
Dienstverhältnis geschädigt worden ist. Diese offensichtliche Lücke im Gesetz ist sachlich nicht zu
erklären. Denn das BEG gewährt in §§99 ff BSG keine dienstrechtliche Wiedergutmachung, zu der
insbesondere der Anspruch auf Wiedereinstellung gehört, sondern sieht eine geldliche
Entschädigung für die Zeit der Entlassung oder sonstigen Schädigung gemäß §99 Abs. 1 BEG vor.
Diese Entschädigung dem im ausländischen öffentlichen Dienst Geschädigten vorzuenthalten, ist
nicht gerechtfertigt, da dieser für diesen Schadenstatbestand weder eine Entschädigung von
seinem früheren Dienstherrn noch Wiedergutmachung nach BWGöD erhält. Es kommt hinzu, daß in
diesen Fällen regelmäßig auch ein Vertreibungstatbestand im Sinne von §1 BVFG vorliegt (vgl. §64
Abs. 1 Satz 2 BEG), so daß der Ausfall jeglicher Entschädigung für den Berufsschaden diesen
Personenkreis besonders schwer trifft. Es hätte daher nahe gelegen, für diese Fälle - ebenso wie bei
der Schädigung im Dienst einer Religionsgesellschaft nach §112 BEG - einen Sondertatbestand zu
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31400929
3 von 4
4/8/2023