magister juris sei sie etwa ein Jahr als Rechtsanwaltsassessorin und ab Herbst 1935 als Praktikantin
bei der Finanzkammer in Krakau tätig gewesen und nach Ablegung einer Berufsprüfung im
September 1936 zur Referendarin auf Widerruf ernannt worden. Nach ihren Angaben wäre sie bei
ungestörtem Ablauf ihres beruflichen Werdeganges einige Jahre später ohne weiteres Referendarin
auf Lebenszeit geworden. Als sich bei Beginn des deutsch-polnischen Krieges die deutschen
Truppen Krakau näherten, sei sie jedoch am 2. September 1959 mit ihrem Ehemann zunächst nach
Ungarn geflüchtet und von dort aus über Palästina und Italien nach England ausgewandert. Seit
ihrer Flucht aus Krakau sei sie nicht mehr beruflich tätig gewesen.
Mit einem am 24. September 1966 eingegangenen Schriftsatz begehrte sie unter Hinweis auf
§§150 ff BEG Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen. Sie Behörde hat den Antrag
aus Sachgründen abgelehnt. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision
verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung einer Berufsschadensrente ab 1. November 1953
weiter. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Die Revision ist begründet.
1.
Das Berufungsgericht läßt es dahinstehen, ob die Klägerin ein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 1
BEG-SchlußG hat, weil ihr die Behörde jedenfalls stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewährt habe.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Behörde gewährt keine Wiedereinsetzung nach §189 Abs. 3
Satz 2 BEG, wenn sie in einem Bescheid von der Anmeldung eines Anspruchs nach Art. III Nr. 1 bis
4 BEG-SchlußG ausgeht und deshalb zur Sache entscheidet. Dieser Sachverhalt schließt die
Annahme aus, die Behörde habe den Antragsteller nicht an der Versäumung der Frist des §189 Abs.
1 BEG scheitern lassen wollen. Hat die Behörde einen zulässigen Neuantrag nach Art. III BEGSchlußG angenommen, so war der Umstand, daß die Frist des §189 Abs. 1 BEG bei Stellung des
Antrages verstrichen war, für die Behörde rechtlich bedeutungslos (BGH Urteile vom 28. September
1972 - II ZR 178/70; 14. Dezember 1972 - II ZR 101/71 und vom 15. Februar 1973 - II ZR
142/70).
Die Klägerin hat sich bei ihrem Antrag auf Entschädigung des Berufsschadens auf §§150 ff BSG und
ihre Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis bezogen. Den Bescheid vom 24. Oktober
1968 hat die Behörde auch auf das BEG-Schlußgesetz gestützt. Es muß daher davon ausgegangen
werden, daß die Behörde keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, sondern den
Antrag nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG wegen der Neufassung der §§150 ff BEG für zulässig
erachtet hat.
Die Klägerin kann aus §150 Abs. 1 BEG n.F. ein Neuantragsrecht dann herleiten, wenn sie nach den
Grundsätzen des Urteils BGH RzW 1970, 503 beim Verlassen des Vertreibungsgebietes dem
deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat und nach bisherigem Recht nicht deutsche
Volkszugehörige im Sinne von §6 BVFG in Verbindung mit §4 Abs. 2 BEG a.F. gewesen ist. Das läßt
das Berufungsgericht offen und trifft hierfür auch nicht die erforderlichen tatsächlichen
Feststellungen. Der nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG erforderliche Rechtslagenvergleich kann daher
vom Revisionsgericht nicht vorgenommen werden.
Der Wegfall des Vertreibungstatbestandes in §150 Abs. 1 BEG n.F. bewirkt dagegen für die Klägerin
nur unter engen Voraussetzungen eine Verbesserung der bisherigen Rechtslage. Da sie allein nach
§1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG Vertriebene gewesen sein konnte, kommt es darauf an, ob ohne besondere
Ermittlungen auf Grund des bekannten Sachverhalts mit Sicherheit festgestellt werden kann, daß
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31400929
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4/8/2023