sie von Vertreibungsmaßnahmen nicht betroffen worden wäre (BGH RzW 1965, 358 Nr. 15; 1971, 40 Nr. 34). 2. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch nach §§154 ff BEG, weil die Klägerin als Angehörige des öffentlichen Dienstes geschädigt worden sei und §154 Abs. 1 BSG die §§99 ff BEG nicht aufführe. Die Klägerin könne auch nicht in analoger Anwendung der §§87 ff BEG entschädigt werden, da der Gesetzgeber in §154 BEG bewußt keine lückenlose Entschädigungsregelung für Berufsschäden der Verfolgten aus dem Vertreibungsgebiet getroffen habe. a) Diese Ausführungen tragen die ablehnende Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Es ist zwar richtig, daß in §154 Abs. 1 BEG für ehemalige Angehörige des öffentlichen Dienstes nur der Tatbestand des §110 BEG als entschädigungsfähig aufgeführt ist. Dabei ist der Gesetzgeber ersichtlich von dem Gedanken ausgegangen, daß eine Entschädigungsregelung für die im öffentlichen Dienst Geschädigten aus den Vertreibungsgebieten deshalb entbehrlich ist, weil diese im Regelfall eine dienstrechtliche Wiedergutmachung nach BWGöD erhalten. Hierfür spricht insbesondere die Neuregelung in §154 Abs. 1 Satz 2 BEG, wonach ein Entschädigungsanspruch auch für die Fälle des §110 BEG ausgeschlossen wird, wenn der Verfolgte laufende Bezüge nach §21 a BWGöD erhält. b) Gehört der Geschädigte nicht zu den Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne von §99 BEG, dann handelt es sich allerdings nicht um die Frage der Auslegung des §154 Abs. 1 BEG, sondern um die Abgrenzung der entschädigungsfähigen Tatbestände nach §§65 ff BEG. Nach §65 BEG liegt ein Schaden im beruflichen Fortkommen vor, wenn der Verfolgte in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist. Das ist hier der Fall. Die Klägerin war berufsmäßig gegen Entgelt tätig; diese Tätigkeit war auf die Erzielung von Einkünften gerichtet und nicht nur von vorübergehender Dauer (BGH RzW 1968, 459). §§66 ff BEG regeln die selbständigen Berufe, während §§87 ff BEG die Ansprüche der in unselbständigen Berufen Geschädigten behandeln. Bei letzteren unterscheidet das Gesetz zwischen dem privaten Dienst (§§87 ff BEG), dem öffentlichen Dienst (§§99 ff BEG) und dem Dienst bei Religionsgesellschaften (§112 BEG). Unter öffentlichem Dienst ist dabei nur der deutsche öffentliche Dienst, erweitert durch die Sondertatbestände des §1 Abs. 2 BWGöD, zu verstehen. Das ergibt sich aus §99 Abs. 1 BEG in Verbindung mit §§1, 2 und 2 a BWGöD. Das BEG regelt somit nicht ausdrücklich die Fälle, in denen ein Verfolgter im ausländischen öffentlichen Dienst stand und durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in diesen Dienstverhältnis geschädigt worden ist. Diese offensichtliche Lücke im Gesetz ist sachlich nicht zu erklären. Denn das BEG gewährt in §§99 ff BSG keine dienstrechtliche Wiedergutmachung, zu der insbesondere der Anspruch auf Wiedereinstellung gehört, sondern sieht eine geldliche Entschädigung für die Zeit der Entlassung oder sonstigen Schädigung gemäß §99 Abs. 1 BEG vor. Diese Entschädigung dem im ausländischen öffentlichen Dienst Geschädigten vorzuenthalten, ist nicht gerechtfertigt, da dieser für diesen Schadenstatbestand weder eine Entschädigung von seinem früheren Dienstherrn noch Wiedergutmachung nach BWGöD erhält. Es kommt hinzu, daß in diesen Fällen regelmäßig auch ein Vertreibungstatbestand im Sinne von §1 BVFG vorliegt (vgl. §64 Abs. 1 Satz 2 BEG), so daß der Ausfall jeglicher Entschädigung für den Berufsschaden diesen Personenkreis besonders schwer trifft. Es hätte daher nahe gelegen, für diese Fälle - ebenso wie bei der Schädigung im Dienst einer Religionsgesellschaft nach §112 BEG - einen Sondertatbestand zu http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31400929 3 von 4 4/8/2023

Select target paragraph3