niert. Wer folglich - wie der Kläger unstrittig - mit Reichsbürgern gemeinsam demonstriert, u.a. um gemeinsam mit diesen das Vertrauen in staatliche Institutionen zu unter- graben, zu verfolgen, muss sich - ähnlich wie mit der Bezeichnung als Rechtsextremer entgegenhalten lassen, selbst deren Ideologie zu teilen. Die pointierte Bezeichnung auch des Klägers als „Reichsbürger“ im Rahmen einer seinerzeit aktuellen Diskussion steht dabei aufgrund der nicht unerheblichen Schnittmenge mit deren Ideologie in angemessenem Verhältnis. 238 jj) Tweet-Nr. 19 (“Betrüger“) 239 Ein Betrüger im juristischen Sinne ist eine Person, die den Straftatbestand des Betrugs aus § 263 StGB erfüllt. In der Alltagssprache ist ein Betrüger laut Duden eine Person, die oder bewusst täuscht oder hintergeht. 240 Im vorliegenden Fall bezog sich die Äußerung des Beklagten vom 19.07.2022 auf einen von den Parteien nicht vorgelegten Beitrag des Klägers, auf den der Beklagte eingeht (vgl. erneut Anlage K20). Er wirft darin dem Kläger und dem Welt-Journalisten R. vor, „ca. 10 % der Bürger gezielt mit rechten Fake News zu verblenden“, um diesen „anschließend das Geld aus der Tasche zu ziehen“. 241 Der Tweet stammt aus einer Zeit, in der der Querdenken-711-Gründer B. u.a. wegen des Verdachts des versuchten Betruges im Zusammenhang mit vereinnahmten Spendengeldern in Untersuchungshaft genommen wurde und auch „Spendenkonten“ sowie sog. Scheinfirmen von anderen Querdenken-Protagonisten bereits publik waren. 242 Auch der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Tweets unstrittig mindestens ein Konto für - so wörtlich - „Schenkungen“ eingerichtet. Der Tweet des Beklagten ist vor diesem Hintergrund folglich dahingehend zu verstehen, dass es auch dem Kläger mit seinem Wirken letztlich nur darum gehen würde, sich zu bereichern, sodass auch hier das sachliche Anliegen des Beklagten nicht völlig in den Hintergrund trat. 243 Der Tweet des Beklagten kann noch als adäquate Reaktion auf die Einrichtung des Spendenkontos durch den Kläger und der Aufforderung zur Deklaration der Spendengelder als „Schenkungen“ gesehen werden. 244 Wer wie der Kläger um Spenden wirbt und dabei explizit um die Angabe des Verwendungszwecks „Schenkungen“ bittet, ohne dass vom ihm - trotz der seinerzeit aktuellen Medienberichterstattung über die fehlende Transparenz hinsichtlich der Verwendung der Spendengelder - näher über die Höhe und Verwendung der vereinnahmten Geldbeträge aufgeklärt wird, muss sich in der öffentlichen Debatte den Vorwurf gefallen lassen, die Geldgeber zu täuschen. Die pointierte Bezeichnung auch des Klägers als „Betrüger“ anlässlich eines konkreten Anlasses steht dabei aufgrund des hohen Maßes an Intransparenz in angemessenem Verhältnis. 245 kk) Tweet-Nr. 20 (u.a. “Antisemitismus verbreitet“, „Rechtsextremismus pusht“) 246 Hinsichtlich der Bedeutung der Begriffe des Antisemitismus und des Rechtsextremismus wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. - Seite 33 von 39 -

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