zwei Jahren zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten, dass der Kläger folgende Beiträge verfasst und veröffentlicht habe:
aa)
wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage
K 12.
bb)
wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage
K 24.
c) der Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in
Höhe von 1.214,99 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.10.2022 zu bezahlen.
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