175
Das sachliche Anliegen des Beklagten, nämlich darauf hinzuweisen, dass auf derartigen
Spaziergängen vom Kläger und anderen „Spaziergängern“ zum Hass angestachelt wird,
sodass die Versammlung in Dresden zu Recht aufgelöst wird, trat nicht völlig in den Hintergrund.
176
Dieser Tweet des Beklagten kann darüber hinaus als adäquate Reaktion auf den vorausgehenden Tweet des Klägers gesehen werden. Wer an derartigen aufrührerischen und
teils illegalen Versammlungen teilnimmt und sich zugleich noch als Wortführer ansieht,
mit dem die Ordnungsbehörden vor deren Auflösung zu reden haben, muss sich pointiert
als „Volksverhetzer“ bezeichnen lassen.
177
bb) Tweet-Nr. 3 (“rechtsextremer Verschwörungsrechtsverdreher“)
178
Hinsichtlich der Bedeutung von „rechtsextrem“ und „Rechtsverdreher“ wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
179
Im vorliegenden Fall bezog sich die Äußerung des Beklagten vom 14.01.2022, dass der
Kläger ein rechtsextremer Verschwörungsrechtsverdreher sei, der wieder alles geben
würde, um seinen Fans das Geld aus der Tasche zu ziehen, auf eine von den Parteien
nicht vorgelegte seinerzeit aber öffentlich einsehbare Unterhaltung des Klägers mit dem
Nutzer Dr. L. (“L.“), dem selbsternannten „alternativen Medien-Macher“ T. sowie dem
rechtsextremistischen Influencer E..
180
Der Nutzer Dr. L. bezeichnet sich ausweislich seines Telegram-Accounts selbst als „Tierarzt und Experte“, verbreitet u.a. als Satire getarnte Kritik an Corona-Schutzmaßnahmen
und bittet um Spenden (“donate“) über PayPal (vgl. Anlage K3 rechts).
181
Gesprächsthema mit der Unterhaltung mit dem Kläger war ausweislich der Ankündigung von L. (vgl. https://t.me/s/l.?q=%23FreiesNeuesLebensjahr, zuletzt abgerufen am
09.01.2024) u.a. der seinerzeitige rechtspopulistische Präsident von Brasilien Jair Bolsonaro.
182
Der Kammer aufgrund zahlreicher ähnlich gelagerter Verfahren bekannt, beruft sich
der Kläger regelmäßig und öffentlichkeitswirksam auf seine Expertise als zugelassener
Rechtsanwalt, um seinen Ansichten insbesondere zur fehlenden Erforderlichkeit von
Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus und zum vorgeblichen Gehalt der Grundrechte des Grundgesetzes Nachdruck zu verleihen.
183
Das sachliche Anliegen des Beklagten, nämlich darauf hinzuweisen, dass bei dieser Unterhaltung u.a. Verschwörungstheorien über das Coronavirus von Rechtsextremisten verbreitet wurden, um hieran per Spende zu verdienen, trat nicht völlig in den Hintergrund.
184
Auch dieser Tweet des Beklagten kann als adäquate Reaktion auf die Unterhaltungsteilnahme des Klägers gesehen werden. Wer unter Berufung auf seinen Stand und seine Expertise als Rechtsanwalt an einer Gesprächsrunde mit weiteren Verschwörungstheoretikern teilnimmt, um verschwörungstheoretische Inhalten zu diskutieren, muss sich entgegenhalten lassen, ein „Verschwörungsrechtsverdreher“ zu sein.
185
Die Verhältnismäßigkeit wird hierdurch gewahrt, da es sich bei der Bezeichnung als
Rechtsverdreher um keinen derb abwertenden Begriff für einen Rechtsanwalt handelt.
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