124 „Ich möchte gerne zusätzlich darauf hinweisen das #H.TrittFrauen genauso nicht verwendet werden sollte. 125 Denn wer #H.TrittFrauen nutzt, nutzt auch #H.IstEinWixer. 126 Deshalb #H.TrittFrauen nicht mehr nutzen. Und #H.IstEinWixer natürlich auch nicht.“ 127 Ein rechtfertigender Grund für die Bezeichnung des Klägers als Frauenschläger oder -treter in den genannten Tweets ist nicht ersichtlich, insbesondere bezeichnet der Beklagte den Kläger sachbezugslos als „Frauenschläger“, woraus zur Überzeugung der Kammer folgt, dass der Beklagte das aus Brüssel gepostete Video des Klägers nur zum äußeren Anlass nahm, um über ihn herzuziehen. 128 Die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht, da der Beklagte nach wie vor der Ansicht ist, dass die Bezeichnung des Klägers als „Frauentreter“ bzw. „Frauenschläger“ von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wollte er nicht abgeben. 129 cc) Der Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Bezeichnung als „Wixer“ bzw. „Wixxer“ folgt aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB, da diese Äußerungen als Formalbeleidigungen anzusehen sind und von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. 130 Bei der Bezeichnung des Klägers als Wichser (in der Schreibweise mit x und xx) auf Twitter handelt es sich um eine Meinungsäußerung in Form einer sog. Formalbeleidigung, bei der ausnahmsweise eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit des Beklagten entbehrlich ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15.08.2023 – 204 StRR 292/23, BeckRS 2023, 21584, Rn. 33 ff. - Wichser). 131 Ein Wichser ist laut Duden eine Person, die onaniert. Der Begriff werde aber auch derb abwertend für eine Person benutzt, deren Verhaltensweise oder Meinung abgelehnt wird. Dass die genannte Formalbeleidigung zugleich der Name eines Hashtags ist, ist rechtlich irrelevant, da hierdurch der objektive Erklärungsgehalt nicht entwertet wird. 132 Ein Sachbezug, etwa zu einem miesen Charakter des Klägers, wurde vom Beklagten nicht dargelegt und ist aus den Tweets des Beklagten vom 23.01.2022 und 27.06.2022, worin es lediglich heißt „#H.IstEinWixer“ (Anlage K5) bzw. „Warum darf man #H.isteinWixxer nicht mehr verwenden?“ (Anlage K17) auch nicht ersichtlich. 133 Dass der Hashtag „#H.IstEinWixer“, den der Beklagte auf Twitter so verbreitete, dass der Kläger hiervon - wie beabsichtigt - Kenntnis nahm, nicht vom ihm erdacht wurde, ist irrelevant. Ein Grundsatz, dass nur mit selbst erdachten Beleidigungen die Ehre eines anderen verletzt werden kann, existiert nicht. 134 Die Einlassung des Beklagten, dass er die Twitter-Gemeinde lediglich fragen wollte, warum man den Hashtag „H.IstEinWixer“ nicht mehr verwenden dürfe, hält die Kammer für eine Schutzbehauptung. Abgesehen davon, dass der Beklagte nach dem von ihm gewonnenen persönlichen Eindruck sehr wohl intellektuell in der Lage ist (auch ohne fremde Hilfe) zu verstehen, dass es sich bei der sachbezugslosen Bezeichnung des Klägers als Wichser (unabhängig von der Schreibweise) um eine Beleidigung handelt, die aus Grün- - Seite 22 von 39 -

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