124
„Ich möchte gerne zusätzlich darauf hinweisen das #H.TrittFrauen genauso nicht
verwendet werden sollte.
125
Denn wer #H.TrittFrauen nutzt, nutzt auch #H.IstEinWixer.
126
Deshalb #H.TrittFrauen nicht mehr nutzen. Und #H.IstEinWixer natürlich auch
nicht.“
127
Ein rechtfertigender Grund für die Bezeichnung des Klägers als Frauenschläger oder -treter in den genannten Tweets ist nicht ersichtlich, insbesondere bezeichnet der Beklagte
den Kläger sachbezugslos als „Frauenschläger“, woraus zur Überzeugung der Kammer
folgt, dass der Beklagte das aus Brüssel gepostete Video des Klägers nur zum äußeren
Anlass nahm, um über ihn herzuziehen.
128
Die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht, da der Beklagte nach wie vor der Ansicht
ist, dass die Bezeichnung des Klägers als „Frauentreter“ bzw. „Frauenschläger“ von der
Meinungsfreiheit gedeckt ist. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wollte er nicht
abgeben.
129
cc) Der Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Bezeichnung als „Wixer“ bzw. „Wixxer“ folgt aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB,
da diese Äußerungen als Formalbeleidigungen anzusehen sind und von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist.
130
Bei der Bezeichnung des Klägers als Wichser (in der Schreibweise mit x und xx) auf Twitter handelt es sich um eine Meinungsäußerung in Form einer sog. Formalbeleidigung,
bei der ausnahmsweise eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers
und der Meinungsfreiheit des Beklagten entbehrlich ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom
15.08.2023 – 204 StRR 292/23, BeckRS 2023, 21584, Rn. 33 ff. - Wichser).
131
Ein Wichser ist laut Duden eine Person, die onaniert. Der Begriff werde aber auch derb
abwertend für eine Person benutzt, deren Verhaltensweise oder Meinung abgelehnt wird.
Dass die genannte Formalbeleidigung zugleich der Name eines Hashtags ist, ist rechtlich
irrelevant, da hierdurch der objektive Erklärungsgehalt nicht entwertet wird.
132
Ein Sachbezug, etwa zu einem miesen Charakter des Klägers, wurde vom Beklagten
nicht dargelegt und ist aus den Tweets des Beklagten vom 23.01.2022 und 27.06.2022,
worin es lediglich heißt „#H.IstEinWixer“ (Anlage K5) bzw. „Warum darf man #H.isteinWixxer nicht mehr verwenden?“ (Anlage K17) auch nicht ersichtlich.
133
Dass der Hashtag „#H.IstEinWixer“, den der Beklagte auf Twitter so verbreitete, dass
der Kläger hiervon - wie beabsichtigt - Kenntnis nahm, nicht vom ihm erdacht wurde, ist
irrelevant. Ein Grundsatz, dass nur mit selbst erdachten Beleidigungen die Ehre eines
anderen verletzt werden kann, existiert nicht.
134
Die Einlassung des Beklagten, dass er die Twitter-Gemeinde lediglich fragen wollte, warum man den Hashtag „H.IstEinWixer“ nicht mehr verwenden dürfe, hält die Kammer für
eine Schutzbehauptung. Abgesehen davon, dass der Beklagte nach dem von ihm gewonnenen persönlichen Eindruck sehr wohl intellektuell in der Lage ist (auch ohne fremde
Hilfe) zu verstehen, dass es sich bei der sachbezugslosen Bezeichnung des Klägers als
Wichser (unabhängig von der Schreibweise) um eine Beleidigung handelt, die aus Grün-
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