10. Wer von einer beabsichtigten weltweiten Verbreitung des Coronavirus ausgeht und einen
Großteil der privaten und staatlichen Coronavirus-Schutzmaßnahmen rigoros ablehnt, darf
verkürzt als "CoronaLeugner" bezeichnet werden.
11. Wer regelmäßig antisemitische Codes, Metaphern und Narrative verbreitet, mit der Verbreitung von Falschinformationen und Verschwörungsmythen Teile der Bevölkerung radikalisiert, mit einem Rechtsextremisten in freundschaftlicher Atmosphäre posiert und sich von diesem interviewen lässt, muss sich entgegenhalten lassen, ein "Hassprediger" zu sein.
Verfahrensgang
vorgehend LG Ellwangen 1. Zivilkammer, 31. August 2022, 1 O 50/22
anhängig OLG Stuttgart, kein Datum verfügbar, 14 U 9/24
Tenor
1.) Das Versäumnisurteil vom 19.04.2023 wird aufrechterhalten, soweit
a) der Beklagte verurteilt wurde, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis
sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu
zwei Jahren zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger folgende Äußerungen zu tätigen:
aa) „Unterirdisch niveauloser Vollidiot“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten
auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 1;
bb) „Frauenschläger“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 4;
cc) „#H.IstEinWixer“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 5;
dd) „#H.isteinWixxer“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 17;
ee) „Widerlicher Volksverhetzer“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der
Internetplattform Twitter, Anlage K 7;
ff) „Antisemit“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform
Twitter, Anlage K 9;
gg) „Toll wäre, wenn die Rechtsextremen Rechtsverdreher und Winkeladvocaten der
Verschwörungsidiotischen Querdenker Sekte @h. @H.USA eine Anwaltskanzlei in Brasilien, Tansania oder Russland eröffnen“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf
der Internetplattform Twitter, Anlage K 10;
hh) „#H.TrittFrauen“ wie geschehen in einem Beitrag des Beklagten auf der Internetplattform Twitter, Anlage K 15;
b) der Beklagte verurteilt wurde, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis
sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu
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