186 Wenn an dieser Gesprächsrunde auch noch Rechtsextremisten teilnehmen und über den rechtspopulistischen seinerzeitigen Präsidenten Brasiliens positiv gesprochen wird, muss sich der Kläger als Gesprächsteilnehmer entgegenhalten lassen, selbst mit rechtsextremistischem Gedankengut in Verbindung gebracht zu werden. 187 cc) Tweet-Nr. 7 (“antisemitischer Verschwörungsfaschist“) 188 Hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs des Antisemiten wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 189 Ein Faschist ist laut Duden ein Anhänger des Faschismus, also einer politischen Ideologie, die insbesondere auf dem Führerprinzip beruht. Der Begriff wird in der Alltagssprache abwertend für rechtsextreme Personen benutzt. 190 Im vorliegenden Fall bezog sich die Äußerung des Beklagten vom 28.01.2022 auf Empfehlungen des Klägers auf Telegram im Vorfeld einer „Pressekonferenz“ zu gefälschten Corona-Zahlen in Österreich (vgl. erneut Anlage K6), allen voran auf Inhalte von J., S., Dr. L. und W.. Durch die Bezeichnung des Klägers als „antisemitischer Verschwörungsfaschist“ wurde mithin zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger eine rechtsextremistische Person in Form eines Judenhassers sei, der Verschwörungstheorien vertritt. 191 Unstrittig handelt es sich bei den empfohlenen Inhalten um solche mit offensichtlich verschwörungstheoretischen, antisemitischen und rechtsextremen Inhalten. Das sachliche Anliegen des Beklagten, nämlich darauf aufmerksam zu machen, dass der Kläger massenhaft Empfehlungen für rechtsextremistische (und damit in der Alltagssprache „faschistische“), verschwörungstheoretische und antisemitische Inhalte auf Telegram, ausgesprochen hatte, trat nicht völlig in den Hintergrund. 192 Auch dieser Tweet des Beklagten kann als adäquate Reaktion auf die Empfehlungen des Klägers gesehen werden. Wer sich - wie der Kläger in seinem konkreten Beitrag massenhaft selbst mit offensichtlich als solchen erkennbaren verschwörungstheoretischen, antisemitischen und rechtsextremistischen Inhalten in Verbindung bringt, muss sich pointiert entgegenhalten lassen, dass er selbst eine derartige Gesinnung hat sowie selbst Verschwörungstheorien vertritt. 193 dd) Tweet-Nr. 9 (“Verschwörungsidiot“) 194 Hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs des Idioten wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 195 Im vorliegenden Fall bezog sich die Äußerung des Beklagten vom 02.02.2022 auf ein auf Telegram verlinktes Youtube-Video des selbsternannten „alternativen Medien-Machers“ T., der in diesem am 27.01.2022 den Kläger sowie den rechtsextremistischen Influencer E. zur in Gewalt ausgearteten Corona-Demonstration im Europaviertel von Brüssel am 23.01.2022 interviewt (vgl. erneut Anlage K8). 196 In dem in Bezug genommen Beitrag geht es - aus dessen Beschreibung ersichtlich - um die Behauptung der Gesprächsteilnehmer, dass „getarnte Provokateure auf Seiten des Staates“ die gewalttätigen Ausschreitungen auf der genannten Demonstration verursacht hätten. So vertritt in dem Video der Kläger u.a. die These, dass Demonstranten für das Anzetteln der Ausschreitungen von staatlichen Stellen bezahlt worden seien und sich - Seite 28 von 39 -

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