155 Mangels irgendeines Bezugs des klägerischen Beitrags zum Judentum ist davon auszugehen, dass es dem Beklagten mit der stark abwertenden Bezeichnung als „Antisemit“ nur um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen den Kläger ging, was im Ergebnis dazu führt, dass das Recht des Beklagten auf Meinungsäußerungsfreiheit hinter das Persönlichkeitsrecht des Klägers zurückzutreten hat. Dies vor dem Hintergrund, dass die Bezeichnung des Klägers als „Antisemit“ unstrittig nur eine von insgesamt 119 ehrrührigen Äußerungen des Beklagten betreffend den Kläger binnen eines knappen Jahres ist (vgl. Anlagenkonvolut K25). 156 Die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht, da der Beklagte nach wie vor der Ansicht ist, dass die anlasslose Bezeichnung des Klägers als „Antisemit“ von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wollte er nicht abgeben 157 ff) Der Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Bezeichnung als „Rechtsextremen Rechtsverdreher und Winkeladvocaten der verschwörungsidiotischen Querdenker Sekte“ wie am 23.04.2022 geschehen folgt aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB, da diese Äußerungen als rechtswidrige ehrverletzende Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts anzusehen sind und von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. 158 Rechtsextrem bedeutet laut Duden extremistisch im Sinne einer politischen Richtung bzw. Ideologie der äußersten Rechten. Ein Rechtsverdreher ist laut Duden der abwertende Begriff für eine Person, die Gesetze absichtlich falsch auslegt und anwendet. Der Begriff soll in der Umgangssprache scherzhaft für Rechtsanwälte verwendet werden. Ein Winkeladvokat ist laut Duden ein Anwalt, der mit fragwürdigen Mitteln arbeitet. 159 In seinem Tweet vom 23.04.2022 bezeichnete der Beklagte die Rechtsanwälte S., P., L. sowie den Kläger als „Rechtsextremen Rechtsverdreher und Winkeladvocaten der verschwörungsidiotischen Querdenker Sekte“ (vgl. Anlage K10). 160 Aus einer einfachen Suche auf google.de ersichtlich zählen sämtliche vom Beklagten aufgezählten Personen zum Kreis der sog. Querdenker-Anwälte. Gerichtsbekannt handelt es sich bei den vom Beklagten aufgezählten Ländern um solche mit einer mittleren bis niedrigen demokratischen Entwicklung, wobei die Aufzählung von Brasilien auf dessen damaligen rechtspopulistischen Präsidenten Jair Bolsonaro anspielt. 161 Der Tweet des Beklagten ist daher objektiv so zu verstehen, dass der Kläger den genannten Rechtsanwälten aufgrund ihrer (vorgeblich) rechtsextremistischen Gesinnung empfiehlt, in weniger demokratische Länder auszuwandern, weil sie dort auf Gleichgesinnte treffen würden. 162 Zwar trat das sachliche Anliegen des Beklagten, auf die vorgeblich zweifelhafte Gesinnung der genannten Personen hinzuweisen, nicht völlig in den Hintergrund, sodass keine Schmähkritik vorliegt. Der konkrete Tweet des Beklagten kann jedoch nicht mehr als adäquate Reaktion auf das allgemeine agitatorische Wirken des Klägers gesehen werden. 163 Mangels irgendeines ersichtlichen Bezugs zu einem konkreten Verhalten des Klägers ist vielmehr auch in diesem Fall davon auszugehen, dass es dem Beklagten mit der Auflistung an ehrrührigen Bezeichnungen nur um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmung gegen die mit der Querdenker-Szene in Verbindung stehenden Rechtsanwälte (darunter den Kläger) ging, was im Ergebnis dazu führt, dass das Recht des Beklagten - Seite 25 von 39 -

Select target paragraph3