damit seinen …kommandeur in dessen Würde und Ehre
herabsetzte."
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4. Das Truppendienstgericht hat den Soldaten mit Urteil vom 25. November
2020 freigesprochen. Die Anschuldigungspunkte 1, 2 und 5 seien erwiesen. Vom
Anschuldigungspunkt 3 sei der Soldat freizustellen. Die Anschuldigungspunkte
4 und 6 seien nicht bewiesen, weil die Kommunikation in der WhatsAppGruppe "Y" als insoweit einziges Beweismittel einem Beweisverwertungsverbot
unterliege. Es handele sich um einen Zufallsfund im Rahmen der wegen anderer
Chatbeiträge angeordneten Durchsuchung, der nicht wirksam beschlagnahmt
worden sei. Zum Anschuldigungspunkt 6 liege zwar zudem eine Aussage des
Zeugen Oberstleutnant B vor, wonach sich der Soldat bei ihm entschuldigt habe.
Jedoch erstrecke sich das Beweisverwertungsverbot auf diese Aussage, weil
diese nur dadurch möglich geworden sei, dass der Zeuge Einsicht in den Chatverlauf genommen habe. Die damit allein erwiesenen Anschuldigungspunkte 1,
2 und 5 begründeten kein Dienstvergehen. Die betreffenden Chatbeiträge seien
disziplinarisch nicht relevant.
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5. Mit ihrer zu Lasten des Soldaten uneingeschränkt eingelegten Berufung
macht die Wehrdisziplinaranwaltschaft einen schweren Verfahrensmangel
geltend. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer sei gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. c WDO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen gewesen,
weil er an dem im gerichtlichen Antragsverfahren nach § 17 WBO ergangenen
Beschluss vom 12. Juli 2019 zum Dienstausübungsverbot mitgewirkt habe. Abgesehen vom Anschuldigungspunkt 3 seien alle Anschuldigungen erwiesen. Die
in den Anschuldigungspunkten 4 und 6 wiedergegebenen Chatbeiträge unterlägen keinem Beweisverwertungsverbot. Der Durchsuchungsbeschluss decke die
Beschlagnahme aller Daten auf dem Mobiltelefon des Soldaten. Auch die zusätzliche Aussage des Zeugen Oberstleutnant B zum Anschuldigungspunkt 6 sei verwertbar. Er habe schon dadurch von dem Chatbeitrag Kenntnis erlangt, dass er
bei der Durchsuchung anwesend gewesen sei und der Soldat sich bei ihm entschuldigt habe. Im Übrigen gelte im deutschen Recht nicht die sogenannte "fruit
of the poisonous tree"-Doktrin. Mit seinen in den Anschuldigungspunkten 1, 2
und 5 zitierten Chatbeiträgen habe der Soldat bei objektiver Auslegung unter
Berücksichtigung des Kontextes zumindest den Anschein erweckt, eine rechts-
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