gion, anderer Hautfarbe und anderer sexueller Orientierung herabwürdigt oder zumindest den Anschein erweckt,
dies zu tun und sich gegen die Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stellte.
3. Der Soldat fertigte zusammen mit dem disziplinar gesondert verfolgten Oberleutnant C, Leutnant D und Oberleutnant E zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt des 20. April 2017 im Offizierslager im …, ein Schild
mit der Aufschrift 'FDGO-Würdenträger' an, welches diejenige Person der Gruppe tragen sollte, welche sich in
ihrer Aussage zuvor am stärksten gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gestellt hatte, wodurch er, was er wusste, zumindest
hätte erkennen können und müssen, sich selbst gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes gestellt hat, mindestens jedoch einen solchen Anschein erweckte und damit einen Verstoß gegen
die freiheitliche demokratische Grundordnung zumindest
als harmlos darstellte.
4. Der Soldat postete am 6. April 2018 (Freitag) um
13:27 Uhr von einem nicht mehr näher feststellbaren Ort
außer Dienst in der WhatsApp-Gruppe 'Y', der außer dem
Soldaten drei weitere im Ermittlungsergebnis benannte
Kameraden angehörten, über den damaligen Hörsaalleiter
der …: 'Vermutlich J. So'n Typ der eher aussieht wie ein
HFw. Wenn ja dann isses n spast' [sic]. Dabei wusste der
Soldat, zumindest hätte er wissen können und müssen,
dass er damit seinen Hörsaalleiter in dessen Würde und
Ehre herabsetzte.
5. Der Soldat postete am 1. Mai 2018 um 10:26 Uhr von
einem nicht mehr näher feststellbaren Ort außer Dienst in
der WhatsApp-Gruppe 'Y' als Antwort auf die Textnachricht des Oberleutnants C 'Wir haben gestern Feuer gemacht' den Spruch: 'Ausnahmsweise mal ohne Bücherverbrennung?'. Damit spielte der Soldat bewusst auf die Bücherverbrennung vom 10. Mai 1933 durch die Nationalsozialisten an, wobei er wusste, zumindest hätte wissen können und müssen, dass er damit das NS-Unrechtsregime
verharmloste beziehungsweise zumindest den Anschein
erweckte, dies zu tun und sich gegen die Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stellte.
6. Der Soldat postete am 3. Mai 2018 um 18:09 Uhr von
einem nicht mehr näher feststellbaren Ort in derselben
WhatsApp-Gruppe die Worte: 'Weil es doch nicht sein
kann das nur ich einen so behinderten Kdr habe' [sic],
bezogen darauf, dass der Kommandeur anderer Chatteilnehmer diese einen nichtbestandenen Einzelkämpferlehrgang hatte wiederholen lassen. Dabei wusste der Soldat,
zumindest hätte er wissen können und müssen, dass er
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