4
Von dem sodann an der Universität der Bundeswehr in … aufgenommenen Studiengang "Betriebswirtschaftslehre" wurde der Soldat Anfang 2016 auf eigenen
Antrag abgelöst und zunächst zum … und kurz darauf zum … versetzt.
5
Im letzten Quartal 2016 nahm er am Offizierlehrgang Teil 2 neu teil. Im diesbezüglichen Beurteilungsvermerk wurde seine Mitarbeit als "durchwachsen" und
"tagesformabhängig" beschrieben; von einem künftigen Offizier sei weitaus
mehr zu erwarten.
6
Von Ende Februar 2017 bis Ende Februar 2018 besuchte der Soldat den Offizierlehrgang Teil 3. Im darauf bezogenen Beurteilungsvermerk heißt es, er habe
solide Leistungen gezeigt und einen ausgeprägten Führungsanspruch. Psychisch
sei er voll belastbar. Seine körperliche Leistungsfähigkeit entspreche noch nicht
den Anforderungen an einen Offizier. Seine Leistungen lägen im mittleren Drittel des Hörsaals. Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ergänzte, der Soldat
gehöre dem hinteren Mittelfeld an. Eine Eignung zum Berufssoldaten und Kompaniechef müsse er deutlicher beweisen.
7
Zu April 2018 wurde der Soldat als … zum … in … versetzt. Im Juli 2018 wurde
er nach … kommandiert. Die Kommandierung wurde Ende September 2018 wegen der disziplinarischen Ermittlungen aufgehoben. Der Soldat wurde repatriiert. Ihm wurde bis auf Weiteres die Dienstausübung verboten. Im Dezember
2018 schloss sich eine vorläufige Dienstenthebung an, die vom Truppendienstgericht mit Beschluss vom 27. Juni 2019 aufgehoben wurde; die hiergegen gerichtete Beschwerde der Wehrdisziplinaranwaltschaft hat der Senat mit Beschluss vom 10. Oktober 2019 (2 WDB 2.19) zurückgewiesen. Bereits mit Bescheid vom 12. Juli 2019 war dem Soldaten erneut die Dienstausübung verboten
worden, wogegen er Beschwerde und weitere Beschwerde erhoben hatte. Das
Verbot wurde zum 17. Oktober 2019 aufgehoben und der Soldat trat wieder seinen Dienst beim … an. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 17. Juni 2020 stellte
das Truppendienstgericht fest, dass das Dienstausübungsverbot vom 12. Juli
2019 rechtswidrig war.
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