hat eine verfassungsfeindliche Gesinnung in Abrede gestellt. Seine Postings lassen als solche keine ausreichenden Rückschlüsse auf eine fehlende Verfassungstreue zu. Sie haben schon objektiv keinen klar erkennbaren verfassungsfeindlichen Gehalt und sind angesichts der spielerisch-scherzhaften Einkleidung der
Kommunikation insoweit jedenfalls nicht selbsterklärend. Da in dem Chat ein
auf kurzfristige "Lacher" angelegter Überbietungswettbewerb an geschmacklosen und menschenverachtenden Bemerkungen stattfand, ist der Rückschluss
auf eine ernsthaft verfassungsfeindliche Gesinnung nicht zwingend. Es ist nicht
auszuschließen, dass der Soldat den Gehalt seiner Postings nicht ernst gemeint
hat und er sich durch das Bedürfnis nach Anerkennung durch seine Kameraden
zu besonders schlechten vermeintlichen Witzen hinreißen ließ (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2.19 - Buchholz 450.2 § 126 WDO
2002 Nr. 9 Rn. 27). Auch aus den Stellungnahmen des Vaters des Soldaten und
der Vertrauensperson sowie der Beschreibung des Soldaten durch die Leumundszeugen Oberstleutnant B und Oberstleutnant A ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine fehlende Verfassungstreue. Entsprechendes gilt für die in
den Akten enthaltenen Mitteilungen des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst.
44
(b) Der Soldat hat auch nicht gegen § 8 Alt. 2 SG verstoßen. Die Verpflichtung
zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung nach § 8 Alt. 2
SG geht zwar weiter als die Pflicht zu ihrer Anerkennung gemäß § 8 Alt. 1 SG.
Sie wird bereits verletzt, wenn ein Soldat sich nicht eindeutig von Bestrebungen
distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen,
bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD
7.20 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 89 Rn. 28). Ein Soldat darf daher
auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich
objektiv betrachtet illoyal verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020
- 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 39). Dies hat der Soldat mit den beiden
Chatbeiträgen nicht getan. Das "Schildkröten-Meme" hat wegen seiner Mehrdeutigkeit bereits keinen klar erkennbaren, die Wertvorstellungen des
NS-Unrechtsregimes verharmlosenden oder sonst den Werten der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung entgegenstehenden Gehalt. Der vermeintliche
Seite 16 von 24