Abs. 5 WDO gehemmt, weil vor ihrem Ablauf weder das gerichtliche Disziplinarverfahren noch das sachgleiche Strafverfahren eingeleitet worden waren. Ersteres wurde am 22. Dezember 2018 eingeleitet, Letzteres erst nach dem am 11. Oktober 2018 vermerkten Eingang der Abgabeverfügung an die Staatsanwaltschaft. 68 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 3, § 139 Abs. 3 und § 140 Abs. 1 WDO. Dr. Häußler Prof. Dr. Burmeister Seite 24 von 24 Dr. Henke

Select target paragraph3