wurde, noch die "Unterhaltungskomponente" ändern etwas an diesem objektiven Erklärungsgehalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB
2.19 - Buchholz 450.2 § 126 WDO 2002 Nr. 9 Rn. 19). Aus Sicht eines objektiven
Empfängers hat sich der Soldat den Spruch mit seinem Chatbeitrag zu Eigen
gemacht. Denn er hat ihn mit drei dunkelhäutigen, lachenden Emojis versehen.
Hieraus ergibt sich, dass er mit seinem Chatbeitrag einen Witz machen und
nicht - wie behauptet - nur Verwunderung darüber zum Ausdruck bringen
wollte, dass man früher mit einem solchen Spruch habe Werbung machen dürfen. Andernfalls hätte es nahegelegen, das Posting mit Emojis zu versehen, welche Verwunderung ausdrücken. Ein derartiger rassistischer und diskriminierender vermeintlicher Witz ist ebenfalls geeignet, das Vertrauen in Vorgesetzte zu
erschüttern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2.19 Buchholz 450.2 § 126 WDO 2002 Nr. 9 Rn. 19).
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Beide Chatbeiträge sind auch Äußerungen, die Untergebenen "zu Gehör kommen" oder "in die Öffentlichkeit dringen" konnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom
10. Oktober 2019 - 2 WDB 2.19 - Buchholz 450.2 § 126 WDO 2002 Nr. 9
Rn. 22). Denn die WhatsApp-Gruppe "X" bestand nach den Angaben des Soldaten aus 10 bis 20 Offizieranwärtern, die zwar miteinander verbunden, aber nicht
alle miteinander befreundet waren, so dass die Gefahr bestand, dass die Chatbeiträge von den gruppenangehörigen Kameraden mit einem niedrigeren
Dienstgrad oder Außenstehenden gezeigt oder weitergeleitet werden konnten,
was auch durch den Zeugen Oberleutnant S geschah.
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(2) Damit einher geht jeweils ein vorsätzlicher Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 3 SG. Denn das Einstellen der
betreffenden Postings war ihrem Inhalt nach geeignet, das dienstliche Ansehen
des Soldaten bei Untergebenen, Gleichgestellten und Vorgesetzten ernsthaft zu
beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2.19 Buchholz 450.2 § 126 WDO 2002 Nr. 9 Rn. 23).
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Zwar hat sich der Soldat mit den Chatbeiträgen nicht strafbar gemacht, so dass
die disziplinarische Relevanz nicht bereits aus dem Strafrahmen einer zugleich
begangenen Straftat abgeleitet werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
24. August 2018 - 2 WD 3.18 - BVerwGE 163, 16 Rn. 53). Insbesondere hat der
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