- 2 BvR 957/04 - juris Rn. 2). Von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen sein sollen nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WDO vielmehr Richter, die zuvor
als nächste oder nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte in einem Beschwerdeoder in einem weiteren Beschwerdeverfahren mitgewirkt haben.
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Für eine über den Wortlaut der Norm hinausgehende Anwendung auf gerichtliche Antragsverfahren nach § 17 WBO ist kein Raum. Denn § 77 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. c WDO ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die einer analogen Anwendung auf andere Verfahrensarten nicht zugänglich ist (vgl. BVerfG,
Kammerbeschluss vom 21. Juni 2005 - 2 BvR 957/04 - juris Rn. 3; BVerwG,
Urteil vom 12. Dezember 1980 - 2 WD 64.78 - NZWehrr 1981, 192 Rn. 33;
Dau/Schütz, WDO, 8. Aufl. 2022, § 77 Rn. 25). Dies gilt auch, wenn die dem
Urteil vorausgehende gerichtliche Entscheidung eine summarische Prüfung des
zu erwartenden Verfahrensergebnisses verlangt (vgl. BVerwG, Urteile vom
20. November 1973 - 2 WD 39.73 - BVerwGE 46, 196 <197 f.> und vom
12. Dezember 1980 - 2 WD 64.78 - NZWehrr 1981, 192). Eine analoge Auslegung
ist nicht erforderlich, um dem Gebot der Unparteilichkeit des Richters gemäß
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gerecht zu werden. Dass ein Richter in verschiedenen
Verfahren Feststellungen über denselben Lebenssachverhalt zu treffen und dieselben Beweismittel zu beurteilen hat, kommt häufig vor. Die Annahme, dass
allein dieser Sachverhalt geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des
Richters zu rechtfertigen, ist dem Gesetz fremd (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss
vom 21. Juni 2005 - 2 BvR 957/04 - juris Rn. 3).
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2. Da die Berufung in vollem Umfang eingelegt worden ist, hatte der Senat im
Rahmen der Anschuldigung eigene Tat-und Schuldfeststellungen zu treffen und
auf dieser Grundlage eigenständig über eine Disziplinarmaßnahme zu befinden.
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a) Die Anschuldigungspunkte 1 und 2 sind in tatsächlicher Hinsicht erwiesen
und begründen nach § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen, weil der Soldat damit
schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt hat.
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aa) Aufgrund der geständigen Einlassung des Soldaten, der Stellungnahme des
Zeugen Oberleutnant S vom 31. Juli 2018 mit den betreffenden Screenshots und
dessen erstinstanzlicher Zeugenaussage steht objektiv fest, dass der Soldat das
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