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1. Einer Sachentscheidung steht § 121 Abs. 2 WDO nicht entgegen. Weder sind
weitere Aufklärungen durch das Truppendienstgericht erforderlich noch liegt
ein schwerer Mangel des Verfahrens vor. Insbesondere war der Vorsitzende der
Truppendienstkammer nicht deshalb von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, weil er mit Beschluss vom 17. Juni 2020 im gerichtlichen Antragsverfahren nach § 17 WBO über das gegen den Soldaten nach § 22 Satz 1 SG verhängte soldatenrechtliche Dienstausübungsverbot vom 12. Juli 2019 entschieden hatte.
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Die Ausschlussgründe sind in § 77 WDO erschöpfend aufgeführt (vgl. BVerwG,
Urteile vom 20. November 1973 - 2 WD 39.73 - BVerwGE 46, 196 <198> und
vom 12. Dezember 1980 - 2 WD 64.78 - NZWehrr 1981, 192 Rn. 33, jeweils zu
§ 71 WDO a.F.). Nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 77
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WDO ist ein Richter oder ein ehrenamtlicher Richter u.a.
dann von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, wenn er in einem
früheren, dieselbe Sache betreffenden Beschwerdeverfahren mitgewirkt hat.
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Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschluss vom 17. Juni 2020 ist nicht in
einem Beschwerdeverfahren, sondern in einem gerichtlichen Antragsverfahren
nach § 17 WBO ergangen. Nach dieser Regelung kann ein Beschwerdeführer die
Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn er zunächst beim
nächsten Disziplinarvorgesetzten eine Beschwerde erhoben hat, welche eine
Verletzung seiner Rechte oder der Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber
zum Gegenstand hat, die in bestimmten Vorschriften geregelt sind, und seine
weitere Beschwerde beim nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten erfolglos geblieben oder darüber nicht innerhalb eines Monats entschieden worden ist. Das
Verfahren nach § 17 WBO ist nicht Teil des Beschwerde- oder des weiteren
Beschwerdeverfahrens, sondern ein eigenständiges, sich daran anschließendes
gerichtliches Antragsverfahren. Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht zwischen den in § 17 WBO erwähnten Verfahren der Beschwerde
und weiteren Beschwerde einerseits und dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung andererseits unterschieden und klargestellt, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gerade kein "Beschwerdeverfahren" im Sinne des § 77 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. c WDO ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Juni 2005
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