178 Zu den Gleichgesinnten des Angeklagten gehörten ab März 2015 der aus R.1 stammende S.1 T.1, spätestens ab September 2016 die aus Kolumbien stammende Nutzerin U.1 V.1 und ab Mai 2017 die Schwedin W.1 X.1. 179 Der Angeklagte F. ließ sich von dem Angeklagten C. ab Januar 2016 in den Betrieb mehrerer Goyim-Gruppenseiten einbinden. Sämtliche Mitwirkende einte ihre judenfeindliche Gesinnung und das Bestreben, diese durch Veröffentlichung nationalsozialistischer und judenfeindlicher Propaganda über die Goyim-Seiten zu verbreiten. Hierdurch wollten sie weitere Gleichgesinnte ansprechen und systematisch antisemitischen Hass schüren. 180 Der Angeklagte F. betrieb zu jener Zeit bereits eine Facebook-Seite, über die er ebenfalls nationalsozialistische und judenfeindliche Inhalte verbreitete und mit Gleichgesinnten vernetzt war. Hierdurch kam er in Kontakt zu dem Angeklagten C., dessen judenfeindliche Gesinnung und teilweise Anlehnung an eine nationalsozialistische Ideologie dem Angeklagten F. gefielen. Ab Mitte Januar 2016 kommunizierten beide Angeklagte regelmäßig zunächst über die Nachrichten-Funktion von Facebook und später über Skype. Der Angeklagte F. erfuhr von dem Angeklagten C., dass dieser für die von ihm eingerichteten Internet-Seiten der Goyim-Bewegung weitere Gleichgesinnte suchte. Er erklärte sich bereit, zur Absicherung des Administratoren-Accounts des Angeklagten C. ebenfalls als Administrator mehrerer Goyim-Seiten eingesetzt zu werden. In der Folgezeit erhielt er Administratorenrechte für die vk.com-Gruppenseiten der Internationalen Goyim Partei (IGP), der schwedischen Goyim Partei (SGAP), der britischen Goyim Partei (BGP), der US-amerikanischen Goyim Partei (USGP) und der französischen Goyim Partei (FGP) sowie der Goyim-Themen-Foren Goyim-FM, Goy-Movies, Goyish Library und Goyische Mediathek. Auf Facebook war er Administrator für die Ländergruppen der Goyim Partei Deutschland (GPD), der International Goyim Party (IGP), der indischen Goyim Partei (InGP), der britischen Goyim Partei (BGP), der bulgarischen Goyim Partei (BGS), der schweizerischen Goyim Partei (GPS), der österreichischen Goyim Partei (GPÖ), der mexikanischen Goyim Partei (PGM) und der argentinischen Goyim Partei (PGA) sowie die Goyim-Themen-Foren IGBU, We are Goyim, Goyim FM, Goyim Squad, Goyim Legion The Wall of Heroes sowie Top Eleven - Goyim Federation. 181 Spätestens ab September 2016 wusste der Angeklagte F., dass neben ihm und C. noch weitere Personen, unter anderem U.1 V.1 und S.1 T.1, als Administratoren an den Internet-Seiten der Goyim-Vereinigung mitwirkten. 182 Neben der Absicherung der Funktionsfähigkeit der Internet-Foren durch die Administratorengruppe beteiligten sich der Angeklagte F. und die übrigen Administratoren auch an der inhaltlichen Ausgestaltung einzelner Goyim-Seiten, indem sie sich mit dem Angeklagten C. über die ideologische Ausrichtung der Bewegung austauschten. So stimmte sich der Angeklagte C. mit S.1 T.1 zwischen 2015 und Januar 2019 unter anderem über den von der Goyim-Bewegung angestrebten weltweiten Kampf gegen Juden und die inhaltliche Ausgestaltung des Internet-Auftritts der indischen Goyim-Partei ab, für die T.1 zuständig sein sollte. Zudem entwarfen sie ein englischsprachiges sogenanntes Manifest der IGP, das auf Postulaten des Angeklagten C. beruhte und zu einem "Parteiprogramm" der IGP und GPD weiterentwickelt werden sollte. In dem Manifest wurde die Vernichtung aller Juden als primäres Ziel der GoyimBewegung formuliert. Der Angeklagte C. verlinkte das Manifest auf der Wordpress-Seite der IGP, rief unter anderem auf der vk.com-Seite der GPD zur Mitwirkung am Parteiprogramm auf und richtete eine Chat-Gruppe bei Skype mit dem Titel "GPD-Arbeitsgruppe Parteiprogramm" ein. Dieser Gruppe trat der Angeklagte F. bei, um mit anderen Anhängern der Bewegung über ein Parteiprogramm der GPD zu diskutieren. Ob es hierzu in der Folgezeit unter Mitwirkung des Angeklagten F. kam, konnte nicht festgestellt werden. 183 Der Angeklagte F. tauschte sich mit dem Angeklagten C. zudem spätestens ab Januar 2016 über private Nachrichten auf vk.com, Facebook und Skype über nationalsozialistische und judenfeindliche Inhalte aus und übermittelte ihm hierzu entsprechende PDF-Dokumente. Zahlreiche Dateien stellte der Angeklagte F. - wie zuvor mit dem Angeklagten C. abgesprochen - in die Sidebar der vk.com-Seite der GPD ein, wo sie öffentlich abrufbar waren. Zudem bestärkte der Angeklagte F. den Angeklagten C. in dessen judenfeindlicher Gesinnung. Beide tauschten ihre Erfahrungen mit verschiedenen Social-Media-Plattformen aus und gaben sich Tipps für eine aus ihrer Sicht möglichst "zensurfreie" Veröffentlichung. Der Angeklagte C. leitete den Angeklagten F. bei technischen Fragen an, unter anderem bei der Einrichtung und Nutzung der Administratoren-Accounts des Angeklagten F. für die verschiedenen Goyim-Seiten. 184 Nachdem der Angeklagte F. Anfang Januar 2016 von dem Angeklagten C. auf die Social-Media-Plattform vk.com aufmerksam gemacht worden war, richtete er dort am 16. Januar 2016 eine eigene Seite unter seinem Profil "Mac F." ein. Über diese Seite, die jedenfalls bis Anfang September 2018 öffentlich einsehbar war, verbreitete er judenfeindliche Inhalte, die er selbst oder der Angeklagte C. entweder bereits zuvor auf der vk.com-Seite der GPD veröffentlicht hatten oder die sie dort später von der Profil-Seite des Angeklagten F. weiterverbreiteten. Diese Art des wechselseitigen Austauschs von Einzelbeiträgen zwischen den vk.com-Seiten entsprach der gemeinsamen Idee der Angeklagten C. und F. sowie der übrigen Administratoren der Goyim-Seiten, die Beiträge an mehreren Stellen auf vk.com zu platzieren, um möglichst viele Empfänger zu erreichen. Für die vk.com-Seite der GPD war der Angeklagte F. von dem Angeklagten C. als Editor eingesetzt. Unter dem

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