124
Spätestens seit 2014 zog sich der Angeklagte C. zunehmend zurück und verbrachte seine Zeit überwiegend im Internet.
Das Verhältnis zu seinen Eltern blieb angespannt. Ihre Hilfsangebote, etwa bei der Finanzierung und Renovierung
seines Hauses, empfand er als Einmischung in sein Leben und lehnte sie ab. Seine sozialen Kontakte konzentrierten
sich zunehmend auf die Kommunikation über Social-Media-Plattformen und Messenger-Dienste.
125
Der Angeklagte C. entwickelte bereits als Kind eine Abneigung gegen Juden, die sich später zu einem ausgeprägten
Hass steigerte. Schon in der Grundschulzeit fühlte er sich durch einen jüdischen Mitschüler und dessen Familie
"gehänselt". Die irakische Herkunftskultur seiner Familie war seiner Ansicht nach Grund für Ausgrenzungen, die er
während der gesamten Schulzeit empfand. Er fühlte sich weder in der irakischen noch in der westlichen Kultur
beheimatet.
126
Nach seiner Überzeugung wird die Welt von Juden beherrscht, die alle Nichtjuden unterdrücken, manipulieren und
ausbeuten. Der Angeklagte C. spricht Juden das Existenzrecht ab und strebt eine "judenfreie Weltordnung" an. Er
vertritt eine von ihm als "International Goyism" bezeichnete Ideologie. Unter den im rechtsextremistischen
Sprachgebrauch verwendeten Begriffen "Goy" bzw. "Goyim" verstehen alle drei Angeklagten Nichtjuden, die von Juden
angeblich als "Nichtmenschen" unterdrückt werden. Die von dem Angeklagten C. angestrebte "judenfreie Weltordnung"
sieht vor, dass Juden aus allen einflussreichen Positionen der Politik, Wirtschaft und des Finanzwesens entfernt und
schließlich physisch vernichtet werden, so dass eine allein von Nicht-Juden bewohnte Welt entsteht. Das Ziel der
Ausrottung von Juden entspricht der nationalsozialistischen Ideologie. Der Angeklagte C. hält sich aufgrund seiner
irakischen Abstammung jedoch nicht für einen Nationalsozialisten. Er stand allerdings bis zu seiner Festnahme in dieser
Sache überwiegend mit Personen in Kontakt, deren judenfeindliche Einstellung auf ihrer rechtsextremistischen bis
nationalsozialistischen Gesinnung beruht.
127
Der Angeklagte konsumierte etwa ab dem Jahr 2003 Cannabis und baute es von November 2014 bis Januar 2015 auch
in seinem Haus an. Während der Taten war seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit weder infolge des CannabisKonsums noch aufgrund seiner psychischen Probleme vermindert.
128
Der Angeklagte C. ist den Niederlanden mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Urteil des Amtsgerichts J.1
vom 20. Januar 2011 wurde er wegen Sachbeschädigung sowie wegen Körperverletzung und Bedrohung zum Nachteil
seiner Eltern am 26. September 2010 zu 100 Stunden Sozialdienst, ersatzweise zu 50 Tagen Haft verurteilt. Das
Amtsgericht K.1 verurteilte ihn am 11. Juli 2014 wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung zu 40 Sozialstunden,
ersatzweise zu 20 Tagen Haft, sowie zu einer Schadenswiedergutmachung in Höhe von 100 EUR, ersatzweise zu zwei
Tagen Haft, und am 7. April 2015 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in drei Fällen zu 130 Stunden
Sozialdienst, ersatzweise zu 65 Tagen Haft.
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Das deutsche Bundeszentralregister enthält für den Angeklagten C. keine Eintragungen.
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In dieser Sache wurde er am 16. Juli 2020 aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Ermittlungsrichters des
Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2020 in den Niederlanden festgenommen. Bis zu seiner Überstellung nach
Deutschland am 26. August 2020 befand er sich in Auslieferungshaft und ist seitdem in Untersuchungshaft.
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2. Der Angeklagte F.
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Der heute 61 Jahre alte Angeklagte F. wurde in L.1 geboren und hat einen fünf Jahre jüngeren Bruder. Sein Vater war
Richter, seine Mutter Hausfrau. Zu seiner Familie hatte er in den letzten Jahren keinen Kontakt mehr.
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Die Familie lebte zunächst in M.1 bei J. und zog im Jahr 1962 nach N.1, wo der Angeklagte eingeschult wurde. Im Jahr
1968 zog die Familie zurück nach M.1. Hier besuchte er ein Gymnasium, das er nach der elften Klasse mit der Mittleren
Reife abschloss. Die Familie lebte im Haus der Großeltern, wo der Angeklagte ein Dachgeschosszimmer bewohnte und
nur wenig Kontakt zu seinen Eltern hatte. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht, sondern arbeitete in den Jahren
1979 und 1980 als Hilfsarbeiter in einem Chemieunternehmen. In den folgenden zehn Jahren lebte er zeitweise in O.1,
zeitweise in M.1 und zeitweise in J.. Im Jahr 1990 zog der Angeklagte F. nach X., wo er bis zu seiner Festnahme in
dieser Sache eine Einzimmerwohnung bewohnte.
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Der Angeklagte F. entwickelte bereits als Heranwachsender eine nationalsozialistische Einstellung. Er war in der
rechtsextremen Szene in X. aktiv, gehörte der Ortsgruppe Pankow der NPD an und trat in der Vergangenheit bereits
mehrfach wegen judenfeindlicher Hetze und Verherrlichung des Nationalsozialismus in Erscheinung. Er ist in der
Ideologie des Nationalsozialismus gefestigt und innerhalb rechtsextremer Kreise in Deutschland und Europa vernetzt. Er
betrachtet den Nationalsozialismus als eine Ideologie der Mitte, während der Begriff "rechts" für ihn lediglich eine
konservative Weltanschauung beschreibt. Den Angeklagten C. hält er aufgrund seiner irakischen Herkunft nicht für
einen "vollwertigen Deutschen". Sie verbindet jedoch ihr gemeinsamer Hass gegen Juden, die der Angeklagte F. als
"krummnasigen Weltfeind" ansieht.
Bei dem Angeklagten F. wurde in den 1980er-Jahren eine chronische Lebererkrankung (Hepatitis C) festgestellt, die