561 2. Konkrete Strafzumessung 562 Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat der Senat die bei der Prüfung eines besonders schweren Falls erörterten Umstände erneut gewürdigt. 563 Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten C. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat der Senat danach folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: 564 Für Fall 1 der Anklage 565 vier Jahre Freiheitsstrafe, 566 für Fälle 6, 14, 21, 24, 28, 30, 37, 39 bis 41, 43, 47, 52 bis 56, 60, 62, 64 bis 66, 73, 80, 83, 87, 91, 93, 94, 98, 106, 108, 109, 122 bis 126 und 130 bis 132 der Anklage 567 jeweils zehn Monate Freiheitsstrafe. 568 In diesen Fällen unterfallen die Postings dem Tatbestand des §130 Abs. 2 Nr. 1 a) und c) StGB. 569 Für die Fälle 7, 9, 10, 12, 13, 15 bis 18, 72, 81, 84, 101, 111 und 128 der Anklage hat der Senat Einzelstrafen von 570 jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe 571 verhängt. In diesen Fällen erfüllen die Postings auch die Variante des Aufforderns zu Gewalttaten und Willkürhandlungen im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 b) StGB. 572 Für die Fälle 42, 67, 69, 70, 74, 75, 77, 97 und 133 der Anklage hat der Senat auf Einzelstrafen von 573 jeweils einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe 574 erkannt. Diese Fälle erfüllen auch den Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB, weil durch sie der Holocaust geleugnet oder wenigstens verharmlost wird. 575 3. Gesamtstrafenbildung 576 Aus den Einzelstrafen hat der Senat gemäß § 54 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von vier Jahren als Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe gebildet. 577 Bei der zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten C. und der einzelnen Straftaten hat der Senat zu seinen Gunsten die bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt, insbesondere, dass er strafrechtlich in Deutschland nicht in Erscheinung getreten ist, über die Dauer des Verfahrens Untersuchungshaft mit besonderen Sicherungsmaßnahmen erlitten und ein Teil-Geständnis abgelegt hat. Zu seinen Gunsten fiel bei der Gesamtwürdigung zudem ins Gewicht, dass die Taten in einem engen zeitlichen, situativen und motivatorischen Zusammenhang standen. 578 Im Ergebnis der zusammenfassenden Würdigung hat der Senat die erkannte 579 Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren 580 für tat- und schuldangemessen erachtet. Sie reicht zur Ahndung des verwirkten Unrechts aus, ist aber auch erforderlich, um allen Strafzwecken hinreichend Rechnung zu tragen. 581 Die Entscheidung zu der Anrechnung der in den Niederlanden erlittenen Auslieferungshaft des Angeklagten C. beruht auf § 51 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit §51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 StGB. 582 II. Angeklagter F. 583 1. Strafrahmen 584 Bei der Bemessung der Einzelstrafen für den Angeklagten F. hat der Senat ebenfalls den Strafrahmen für besonders schwere Fälle gemäß § 129 Abs. 5 StGB zugrunde gelegt. 585 Auch der Angeklagte F. handelte als Rädelsführer der Goyim-Vereinigung. Er nahm seit Beginn seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung maßgeblichen Einfluss auf die ideologische Ausrichtung der Goyim-Seiten und bestückte die Timeline und Sidebar der GPD-Seite ab April 2019 als einziger Verantwortlicher. Zudem war er als Administrator zahlreicher Goyim-Seiten in die auf die Struktur abzielenden Tätigkeiten eingebunden und nahm insbesondere in umfangreichen Chats mit dem Angeklagten C. bestimmenden Einfluss auf die ideologische Ausrichtung der Bewegung. 586 Vor diesem Hintergrund läge auch ohne die Annahme der Rädelsführerschaft ein besonders schwerer Fall i.S.v. § 129 Abs. 5 StGB vor. In der Gesamtwürdigung hat der Senat bei der Prüfung, ob die Indizwirkung des Regelbeispiels der Rädelsführerschaft

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