561
2. Konkrete Strafzumessung
562
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat der Senat die bei der Prüfung eines besonders schweren Falls erörterten
Umstände erneut gewürdigt.
563
Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten C. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat der Senat
danach folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
564
Für Fall 1 der Anklage
565
vier Jahre Freiheitsstrafe,
566
für Fälle 6, 14, 21, 24, 28, 30, 37, 39 bis 41, 43, 47, 52 bis 56, 60, 62, 64 bis 66, 73, 80, 83, 87, 91, 93, 94, 98, 106,
108, 109, 122 bis 126 und 130 bis 132 der Anklage
567
jeweils zehn Monate Freiheitsstrafe.
568
In diesen Fällen unterfallen die Postings dem Tatbestand des §130 Abs. 2 Nr. 1 a) und c) StGB.
569
Für die Fälle 7, 9, 10, 12, 13, 15 bis 18, 72, 81, 84, 101, 111 und 128 der Anklage hat der Senat Einzelstrafen von
570
jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe
571
verhängt. In diesen Fällen erfüllen die Postings auch die Variante des Aufforderns zu Gewalttaten und
Willkürhandlungen im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 b) StGB.
572
Für die Fälle 42, 67, 69, 70, 74, 75, 77, 97 und 133 der Anklage hat der Senat auf Einzelstrafen von
573
jeweils einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe
574
erkannt. Diese Fälle erfüllen auch den Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB, weil durch sie der Holocaust geleugnet oder
wenigstens verharmlost wird.
575
3. Gesamtstrafenbildung
576
Aus den Einzelstrafen hat der Senat gemäß § 54 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von
vier Jahren als Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe gebildet.
577
Bei der zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten C. und der einzelnen Straftaten hat der Senat zu
seinen Gunsten die bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt, insbesondere, dass er
strafrechtlich in Deutschland nicht in Erscheinung getreten ist, über die Dauer des Verfahrens Untersuchungshaft mit
besonderen Sicherungsmaßnahmen erlitten und ein Teil-Geständnis abgelegt hat. Zu seinen Gunsten fiel bei der
Gesamtwürdigung zudem ins Gewicht, dass die Taten in einem engen zeitlichen, situativen und motivatorischen
Zusammenhang standen.
578
Im Ergebnis der zusammenfassenden Würdigung hat der Senat die erkannte
579
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
580
für tat- und schuldangemessen erachtet. Sie reicht zur Ahndung des verwirkten Unrechts aus, ist aber auch erforderlich,
um allen Strafzwecken hinreichend Rechnung zu tragen.
581
Die Entscheidung zu der Anrechnung der in den Niederlanden erlittenen Auslieferungshaft des Angeklagten C. beruht
auf § 51 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit §51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 StGB.
582
II. Angeklagter F.
583
1. Strafrahmen
584
Bei der Bemessung der Einzelstrafen für den Angeklagten F. hat der Senat ebenfalls den Strafrahmen für besonders
schwere Fälle gemäß § 129 Abs. 5 StGB zugrunde gelegt.
585
Auch der Angeklagte F. handelte als Rädelsführer der Goyim-Vereinigung. Er nahm seit Beginn seiner
mitgliedschaftlichen Beteiligung maßgeblichen Einfluss auf die ideologische Ausrichtung der Goyim-Seiten und
bestückte die Timeline und Sidebar der GPD-Seite ab April 2019 als einziger Verantwortlicher. Zudem war er als
Administrator zahlreicher Goyim-Seiten in die auf die Struktur abzielenden Tätigkeiten eingebunden und nahm
insbesondere in umfangreichen Chats mit dem Angeklagten C. bestimmenden Einfluss auf die ideologische Ausrichtung
der Bewegung.
586
Vor diesem Hintergrund läge auch ohne die Annahme der Rädelsführerschaft ein besonders schwerer Fall i.S.v. § 129
Abs. 5 StGB vor.
In der Gesamtwürdigung hat der Senat bei der Prüfung, ob die Indizwirkung des Regelbeispiels der Rädelsführerschaft