503
Gegen die Annahme, das Profil des Angeklagten F. sei bereits am 20. Mai 2018 auf "privat" gestellt gewesen, spricht
zudem die Weiterverbreitung von Beiträgen, die auf dem Profil des Angeklagten F. abrufbar waren, in der Timeline der
GPD. So verbreitete der Angeklagte C. am 27. August 2018 den Beitrag "vom Herzen zur Sonne, ewiger Kampf gegen
das Weltjudentum" von dem Profil des Angeklagten F. auf der Timeline der GPD weiter, wobei sowohl der Profilname
als auch das Profilbild des Angeklagten F. zu dem entsprechenden Beitrag angezeigt wurden. Dies hat der Senat dem
Vermerk des Bundeskriminalamts vom 8. Juli 2021 entnommen. Bei einem auf "privat" gestellten Profil des Angeklagten
F. wäre dies nach den Ausführungen des Zeugen KHK A.3, der unter anderem die Funktionen der vk.com-Plattform
beim Teilen und Weiterleiten von Beiträgen überprüft hat, nicht möglich gewesen.
504
Aus der Kommunikation zwischen den Angeklagten C. und F. ergibt sich zudem, dass der Angeklagte F. erst Ende März
2019 erstmals erwähnte, dass er sein Profil "vorbeugend" auf "privat" gestellt habe.
505
Auch die von dem Angeklagten F. auf seiner Timeline veröffentlichten Kommentare, die aus den Profilsicherungen vom
5. September 2018 und 26. Oktober 2018 ersichtlich sind, sprechen dagegen, dass das Profil bereits am 20. Mai 2018
auf "privat" gestellt war. So hat sich der Angeklagte mehrfach darüber beklagt, dass sein Facebook-Profil gesperrt
worden sei (Beitrag vom 23. August 2018), während bei vk.com "bis jetzt [...] so gut wie gar nicht gesperrt" werde
(Kommentar vom 15. Oktober 2018). Dass der zuletzt genannte Kommentar mit der Datumsangabe "15 Oct" auf den
15. Oktober 2018 datiert, ergibt sich daraus, dass eine Jahresangabe in der Profilsicherung bei allen Beiträgen und
Kommentaren nur dann angezeigt wird, wenn diese vom Jahr des Profilabrufs (hier: 2018) abweicht.
506
C. Rechtliche Würdigung
507
Die sachliche Zuständigkeit des Senats folgt aus § 120 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GVG, da es sich um einen Fall besonderer
Bedeutung handelt. Unter Beachtung des Ausmaßes der Rechtsgutsverletzungen handelt es sich bei den von den
Angeklagten begangenen Taten um staatsgefährdende Delikte von erheblichem Gewicht, die die Schutzgüter des
Gesamtstaates in einer derart spezifischen Weise angreifen, dass ein Einschreiten des Generalbundesanwalts beim
Bundesgerichtshof und eine Aburteilung durch ein Bundesgerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten ist (vgl. zum
Maßstab BGH NStZ 2010, 468).
508
Der spezifisch staatsgefährdende Charakter und die besondere Bedeutung der Sache ergeben sich aus den Gründen,
die in den Haftbefehlen des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof gegen die Angeklagten C. und F. vom 24. Juni
2020 und in der Anklageschrift vom 24. Februar 2021 dargestellt sind. Die Angeklagten haben gezielt das Internet als
Kanal zur ungehinderten, weltweiten Verbreitung der von ihnen veröffentlichten volksverhetzenden Inhalte über ein
international agierendes antisemitisches Netzwerk gewählt. Die ungehinderte und fortgesetzte Veröffentlichung
derartiger Inhalte im Rahmen einer international auftretenden Bewegung ist in hohem Maße geeignet, Zweifel bei der
angegriffenen Bevölkerungsgruppe zu säen, ob ihre rechtsstaatlich garantierten Freiheiten für Leben, Leib und
Eigentum noch effektiv geschützt sind. Es besteht darüber hinaus eine erhebliche Gefahr für das Ansehen der
Bundesrepublik Deutschland im Ausland, wenn von deutschen Tätern massive Schmähungen und Drohungen gegen
Leben, Leib und Eigentum von Menschen jüdischen Glaubens verbreitet und die in der Zeit des Nationalsozialismus
begangenen Verbrechen sowie der Holocaust verharmlost oder geleugnet werden.
509
Die von der Verteidigung der Angeklagten F. und C. gerügte örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf
folgt aus §§ 8 und 9 StPO. Der Angeklagte H. hat seinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen. Der Angeklagte C. wurde in
I. an die deutschen Ermittlungsbehörden ausgeliefert und damit im Zuständigkeitsbereich des für Staatsschutzsachen
zuständigen Oberlandesgerichts Düsseldorf ergriffen i.S.v. § 9 StPO. Für die Tatvorwürfe gegen den Angeklagten F., die
im sachlichen Zusammenhang mit den Tatvorwürfen gegen die übrigen Angeklagten stehen, folgt die örtliche
Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus § 13 StPO.
510
I. Gründung und mitgliedschaftliche Beteiligung der Angeklagten an einer kriminellen Vereinigung
511
Der Angeklagte C. hat mit der Goyim-Bewegung als Rädelsführer eine kriminelle Vereinigung gegründet, an der er sich
in der Folgezeit auch als Rädelsführer beteiligt hat. Der Angeklagte F. hat sich an dieser Vereinigung als Rädelsführer
beteiligt. Der Angeklagte H. hat sich als einfaches Mitglied daran beteiligt.
512
1. Kriminelle Vereinigung
513
Die Goyim-Bewegung war sowohl nach dem Vereinigungsbegriff vor Inkrafttreten des seit 22. Juli 2017 geltenden §129
Abs. 2 StGB als auch nach dem seitdem geltenden Vereinigungsbegriff eine kriminelle Vereinigung.
Zum Zeitpunkt der Gründung der Goyim-Bewegung vor Inkrafttreten des seit 22. Juli 2017 geltenden §129 Abs. 2 StGB