445 Zur Sache hat er bei den Beschuldigtenvernehmungen im Ermittlungsverfahren geständige Angaben zur Sache gemacht und dabei seine judenfeindliche Einstellung eingeräumt. Zudem hat er eingeräumt, die verschiedenen Internetseiten der von ihm initiierten Goyim-Bewegung eingerichtet, mit selbst erstellten Inhalten bestückt und unter anderem S.1 T.1, den Angeklagten F., U.1 V.1 und W.1 X.1 wegen deren übereinstimmender ideologischer Gesinnung in den Betrieb des Goyim-Netzwerk als Administratoren oder Editoren eingebunden zu haben. Mithilfe zahlreicher sogenannter Fake-Accounts habe er zudem versucht, den Anschein einer großen, weltumspannenden GoyimBewegung zu schaffen, um weitere Mitstreiter für die Errichtung der von ihm angestrebten judenfreien Weltordnung zu gewinnen. Letztlich habe er die von ihm erhoffte Breitenwirkung jedoch nicht erzielt und seine Bemühungen als gescheitert empfunden. 446 Zu den Tatvorwürfen hat er sich nur fragmentarisch geäußert. So hat er zur Entwicklung der von ihm eingerichteten Goyim-Seiten auf verschiedenen Social-Media-Plattformen, unter anderem Facebook und Google+, beklagt, wegen seiner judenkritischen Beiträge Opfer von Zensur geworden zu sein, die er auf eine jüdische Verschwörung zurückführte. Bei vk.com sei weniger zensiert worden, weshalb er dorthin gewechselt sei. Im Jahr 2016 habe er sich durch den Aufruf zu Gewalt gegen Juden "klar positionieren" wollen. Er selbst habe zwar keine Synagogen anzünden wollen, jedoch "gehofft, aber nicht damit gerechnet", dass seine Internet-Veröffentlichungen Dritte zu Angriffen gegen Juden motivieren. Den Austausch mit den Angeklagten F. und H. sowie mit S.1 T.1, U.1 V.1 und W.1 X.1 und weiteren Personen und die Vergabe von Administratoren- bzw. Editorenrechte an sie für verschiedene Goyim-Seiten hat er eingeräumt. 447 2. Angeklagter F. 448 Der Angeklagte F. hat sich der Hauptverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen wie festgestellt eingelassen. Er hat sich als überzeugten Nationalsozialisten bezeichnet. Zu seiner von ihm eingeräumten judenfeindlichen Einstellung hat unter anderen ausgeführt, dass man "Juden weltweit ausrotten" müsse und diese nicht in wichtigen Bereichen wie Medien, Politik, Justiz und Bankwesen tätig werden dürften. Anne Frank sei nicht in einem Konzentrationslager ermordet worden, sondern an Typhus gestorben und aus Gründen des Seuchenschutzes verbrannt worden. 449 Die Einordnung der Goyim-Bewegung als kriminelle Vereinigung hat der Angeklagte F. in Abrede gestellt und dies im Wesentlichen damit begründet, er selbst sowie S.1 T.1, U.1 V.1 und W.1 X.1 hätten ausschließlich mit dem Angeklagten C. kommuniziert, sich nicht untereinander ausgetauscht und auch keine steuernde Tätigkeit innerhalb der GoyimBewegung entfaltet. Es habe keine Absprache untereinander gegeben, systematisch antisemitische Inhalte auf den verschiedenen Goyim-Seiten zu veröffentlichen, sondern er, der Angeklagte F., habe jeweils individuell und ohne vorherige Absprache mit anderen entschieden, welche Beiträge er wo veröffentlicht. 450 Er habe sich mit dem Angeklagten C. lediglich über "historische Fakten" ausgetauscht. Soweit er ihm Texte und Mediendateien übermittelt habe, die auf Goyim-Seiten, insbesondere in der Sidebar der vk.com-Seite der GPD, hochgeladen worden seien, habe er dies getan, um ein aus seiner Sicht politisch bedeutsames "Archiv" anzulegen. 451 Zu den einzelnen Beiträgen, die in der Timeline der vk.com-Seite der GPD (oben A.II.4.a) erschienen sind, hat der Angeklagte F. die von ihm vorgenommenen Veröffentlichungen (A.II.4.a.bb) eingeräumt. Zu den übrigen Beiträgen (A.II.4.a.aa) hat er ausgeführt, er habe damit "nichts zu tun" gehabt und sei an der Veröffentlichung nicht beteiligt gewesen. Die von ihm auf der Seite der GPD veröffentlichten Beiträge seien nach seiner Einschätzung nicht strafbare Meinungsäußerungen oder unterfielen der Kunstfreiheit. 452 Zu der SGAP (A.II.4.b) und zur IGP (A.II.4.c) hat der Angeklagte F. eingeräumt, Mitglied dieser vk.com-Gruppen gewesen zu sein und dort auch Beiträge oder Kommentare veröffentlicht zu haben. Dies sei seine "allgemeine politische Tätigkeit" gewesen, um sein "Gedankengut" zu verbreiten. 453 Er hat weiter eingeräumt, die Beiträge auf seinem persönlichen vk.com-Profil "Mac F." (A.II.4.f) eingestellt zu haben. Allerdings sei das Profil im Mai 2018 auf "privat" gestellt gewesen, weil er keine strafbaren Inhalte habe öffentlich verbreiten wollen. 454 Zu den Medienuploads in der Sidebar der GPD (A.II.4.g) hat der Angeklagte F. eingeräumt, die Mediendateien, die er nach den Feststellungen hochgeladen hat, zu "Dokumentationszwecken" in die Sidebar eingestellt zu haben. Inhaltlich stehe er auch zu den Beiträgen, die der Angeklagte C. dort hochgeladen habe. 455 3. Angeklagter H. Der Angeklagte H. hat Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen entsprechend den getroffenen Feststellungen

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