ter/amtliche_bekanntmachungen/2023-11-03_4._AV-untersagte-Symbole.pdf). Die Antragsgegnerin stützt sich insoweit nur pauschal darauf, dass mildere Mittel nicht ersichtlich seien, ohne mildere Mittel ernsthaft zu benennen und zu prüfen, obgleich sie ausführt, dass es bei früheren bundesweiten Versammlungen möglich gewesen sei, gegen einzelne – eventuell strafbare – Parolen auf Schildern vorzugehen, ohne dass die Versammlung hierdurch einen unfriedlichen Verlauf genommen hätte. 17 Soweit die Antragsgegnerin insbesondere vorträgt, gerade im Bereich der Bockenheimer Warte, wo die Versammlung stattfinden solle, sei ggf. mit spontanen Solidarisierungen, etwa auch aus der linken Szene, und damit mit deutlich mehr Teilnehmern zu rechnen, hat sie schon völlig unberücksichtigt gelassen, ob der hiermit einhergehenden Problematik nicht durch die Wahl eines anderes Versammlungsortes Rechnung hätte getragen werden können. Auch allein der Umstand, dass es bei einer Versammlung am 3. Novem- ber 2023, die übrigens nicht von der Antragstellerin angemeldet wurde, zu Verstößen gegen Beschränkungen gekommen sei, kann nicht ohne Weiteres zu der Annahme führen, dass Entsprechendes auch bei der hiesigen Versammlung zu erwarten ist. Im Übrigen behauptet die Antragsgegnerin lediglich, dass das Verbot erforderlich sei, weil durch Beschränkungen die bestehenden Gefahren nicht abgewendet werden könnten. Auch dabei handelt es sich jedoch um eine bloße Vermutung, für die – wie bereits oben dargelegt – keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte angeführt werden. 18 Schließlich vermögen auch die Ausführungen der Antragsgegnerin zur hohen Emotionalisierung der (hiesigen) Bevölkerung ein Verbot nicht zu rechtfertigen. Soweit zu überlegen ist, ob hier die öffentliche Ordnung bemüht werden kann, bietet dies im Ergebnis keine tragfähige Grundlage. Dass ein Versammlungsthema zu einer starken Emotionalisierung auf allen Seiten führen kann, rechtfertigt für sich genommen gerade kein Versammlungsverbot, denn gerade dieser Umstand belegt, dass die Versammlung ein Thema von großer öffentlicher Bedeutung betrifft, bei dem der Versammlungsfreiheit besondere Bedeutung zukommt. Die sinngemäße Annahme, das von der Antragstellerin angekündigte Thema laufe letztlich auf eine pro-palästinensische Thematik hinaus und werde in diesem Zusammenhang das Anstands- oder Sittlichkeitsgefühl der Bevölkerung verletzten, ist jedenfalls nicht naheliegend. Für das von der Antragsgegnerin befürchtete Versammlungsgepräge, das einer Billigung terroristischer Taten nahe- oder gleichkäme, gibt es – wie dargestellt – keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte. 19 Bleibt demnach festzuhalten, dass es im Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme an hinreichenden Umständen für die Annahme einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung fehlte, kann mit diesem Befund freilich nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der bevorstehenden Versammlung gleichwohl zu den von der Antragsgegnerin befürchteten Ausschreitungen kommen wird. Insoweit bleibt es der zuständigen Behörde überlassen, im Bedarfsfall mit den dann zulässigen Mitteln flexibel zu reagieren. 20 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil – hier die Antragsgegnerin – die Kosten des Verfahrens zu tragen. 21 3. Der Streitwert wird nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) auf die Hälfte des Auffangstreitwerts festgesetzt (HessVGH, - Seite 6 von 7 -

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