- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Altersversorgung, die keine allgemeine Krankenversorgung einschließt, berücksichtigt wird (§12
Abs. 2 3. DV-BEG).
Schon wenn sich eine verhältnismäßig geringfügige Herabsetzung der von dem Statistischen
Bundesamt errechneten Kaufkraftrichtzahlen für das Entschädigungsrecht als geboten erweisen
sollte, könnte sich ergeben, daß die Einkünfte des Klägers auch in den Jahren 1949 bis 1952 ganz
oder teilweise das Einkommen eines vergleichbaren Beamten nicht erreicht hätten, und es wäre
dann unter Umständen die Nachhaltigkeit der erreichten ausreichenden Lebensgrundlage zu
verneinen.
Im übrigen hat der Senat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Bewertung der Kaufkraft nach
§287 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §191 Abs. 2 oder §209 Abs. 1 BEG vorzunehmen ist (LM BEG
1956 §75 Nr. 15, 3. DVO/BEG 1956 §12 Nr. 6). Die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung
müssen jedoch dargelegt werden (BGHZ 6, 62, 63); zu ihnen gehören hier Angaben darüber, ob bei
dem Preisvergleich den Aufwendungen ausreichend Rechnung getragen ist, die sich insbesondere
für Verfolgte aus gehobenen Schichten ergeben, und ob dabei die verhältnismäßig große Rolle, die
für die Verfolgten Arzt- und Krankenhauskosten spielen, berücksichtigt ist.
Ob das Berufungsgericht selbst noch weitere Sachverständige heranzieht und einander
gegenüberstellt, was die Revision für erforderlich hält, oder ob es glaubt, sich bei einer Verwertung
aller vorliegenden schriftlichen Erkenntnisquellen und kritischen Äußerungen gegenüber den
durchgeführten Kaufkraftberechnungen ein eigenes Urteil bilden zu können, muß seinem
pflichtmäßigen Ermessen überlassen bleiben.
3.
Aus diesem Grunde ist das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen ist, aufzuheben und
der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die in dem angefochtenen Urteil getroffene Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des
Rechtsstreits kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht wird auch darüber
nochmals entscheiden müssen, desgleichen über die außergerichtlichen Kosten der Revision.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 6.4.1960 – IV ZR 203/59, BeckRS 1960, 31382422
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31382422
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3/27/2022