- Quelle: beck-online DIE DATENBANK 1938 wanderte er in die Vereinigten Staaten von Amerika aus. Dort war er 1938 ohne Verdienst, 1939 Gelegenheitsarbeiter und später Zuschneider. Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 8.100 DM zugesprochen. Dabei hat sie den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft und einen Entschädigungszeitraum vom 1. Januar 1938 bis zum 31. Dezember 1946 zugrunde gelegt. Der Kläger beansprucht den Höchstbetrag der Kapitalentschädigung von 40.000 DM und hat deshalb Klage erhoben. Er ist der Auffassung, daß er in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzureihen sei, und daß der Entschädigungszeitraum bis zur Gegenwart andauere. Das Landgericht hat dem Kläger eine zusätzliche Kapitalentschädigung in Höhe von 1.620 DM zuerkannt, da er auch den in §92 Abs. 2 BEG vorgesehenen, ihm von der Entschädigungsbehörde nicht zugebilligten Zuschlag zu beanspruchen habe; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragen, er sei den größten Teil des Jahres 1958 bereits arbeitslos. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, dem Kläger über den ihm von der Entschädigungsbehörde zugesprochenen Betrag hinaus, jedoch einschließlich des ihm vom Landgericht zuerkannten weiteren Betrages, eine Kapitalentschädigung von 8.652 DM zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen Klagantrag, soweit diesem noch nicht entsprochen ist, weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger einen Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit hat. Es ist auch nichts dagegen einzuwenden, daß der Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft worden ist. Da sein Einkommen in den Jahren von 1933 bis 1937 gegenüber dem früheren nicht zurückgegangen ist, ist als Beginn der Verfolgung im Sinne des §76 Abs. 1 Satz 3, 4 BEG, §14 Abs. 1 3. DV-BEG in der Fassung des Art. III Nr. 1 der 2. ÄndVO vom 25. Februar 1960 der Zeitpunkt der Entlassung bei der Firma R. & Co. anzusetzen. Unerheblich ist es, daß er nach den getroffenen Feststellungen in den letzten drei Jahren vor seiner Entlassung bei der Firma R. & Co. ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen erreicht hätte, wenn er nicht jüdischer Abstammung gewesen wäre. Schon das wirkliche, in den Jahren 1935 bis 1937 von dem Kläger bezogene Durchschnittseinkommen von 11.066 RM jährlich übersteigt das in der Anlage 3 zur 3. DV-BEG in der Fassung des Art. III Nr. 4 der 2. ÄndVO ausgewiesene Diensteinkommen eines im damaligen Alter des Klägers stehenden Beamten des höheren Dienstes von 8.200 RM, das nach §14 Abs. 1 der 3. DV-BEG in der Fassung des Art. III Nr. 1 der 2. ÄndVO für die Ermittlung der wirtschaftlichen Stellung maßgebend ist, beträchtlich. Die vorberufliche und berufliche Ausbildung des Klägers hat dem Berufungsgericht, obwohl sie nicht derjenigen eines höheren Beamten entspricht, mit Recht keinen Anlaß zu einer niedrigeren Einstufung des Klägers gegeben (Urteil des Senats LM BEG 1956 §76 Nr. 3). 2. a) http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31382422 2 von 5 3/27/2022

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