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Vorliegend kam nur die Tatbestandsvariante der Verharmlosung in Betracht. In dieser muss die Eignung der Außerung
zur Störung des öffentlichen Friedens eigens festgestellt werden. Der Angeklagte wollte das den Juden unter NSHerrschaft zugefügte Unrecht gerade nicht bagatellisieren. Mit dem von ihm auf seiner Facebookseite eingestellten Bild
wollte er darauf aufmerksam machen, dass er sich als "Ungeimpfter" genauso ausgegrenzt von der Gesellschaft fühlt,
wie im dritten Reich die jüdische Bevölkerung. Dass dies geschmacklos ist, steht dabei außer Frage, weil ein
offenkundiges geringeres empfundenes Unrecht auf Seiten des Angeklagten mit einem festgestellten gravierenden
Unrecht der jüdischen Bevölkerung gleichgesetzt wird. Die Norm ist auf die Bewahrung des öffentlichen Friedens
gerichtet. Schon nach dem Wortlaut der Norm muss die Darstellung (Äußerung) geeignet sein, den öffentlichen Frieden
zu stören. Dabei sind die an die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens zustellen den Anforderungen im
Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlich garantierten Grundrecht der Meinungsfreiheit auszulegen. Klar ist, das
Grenzen der Meinungsfreiheit nicht schon dadurch überschritten werden, wenn eine breite Meinung in der Bevölkerung
die Darstellung als unangemessen und geschmacklos empfindet. In der Gesamtbetrachtung der Außerungen des
Angeklagten war ersichtlich, das es ihm darauf ankam, mit der provokanten Veröffentlichung des Posts seine eigene
Meinung - das er als Ungeimpfter ebenso wie die Juden während der Zeit des Nationalsozialismus diskriminiert wird kundzutun und er eine inhaltliche Auseinandersetzung - ob zustimmend oder ablehnend - mit anderen Usern erzielen
wollte. Dabei erfolgten von seiner Seite keine Aufforderungen, sich dieser vermeintlichen Ausgrenzung und
Diskriminierung zu widersetzen. Es erfolgten auch keine Aufforderungen zu Rechtsbrüchen bzw. sich auf andere Weise
mit unfriedlichen Mittel gegen den Staat zu wehren. Ihm kam es allein auf eine Diskussion an und nicht auf die
Verbreitung von Hass oder der Spaltung der Gesellschaft. Meinungsäußerungen zur Störung des öffentlichen Friedens
sind, wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkung angelegt sind und etwa in Form von
Appellen zum Rechtsbruch, aggressive Emotionalisierung oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen
rechtsgutgefährdender Folgen unmittelbar auslösen können (siehe OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.03.2021,
Aktenzeichen: Ss 72/2020, Juris, Rand-Nr. 21 m.w.N.).
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Allein der Umstand, dass der Angeklagte den Judenstern verwendete, um seine Kritik am Umgang mit Ungeimpften zu
üben und dabei sein vermeintliches eigenes Leid durch geschmacklose und nicht nachvollziehbare Vergleiche zu
dramatisieren, ist noch nicht geeignet zur Störung des öffentlichen Friedens.
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Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Strafbarkeit der Verwendung den Davidstern mit "Ungeimpft" in der
Vergangenheit kontrovers diskutiert wurde und auch eine abweichende Rechtsauffassung vertretbar ist. Unter
Berücksichtigung des konkreten Falls gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass beim Angeklagten der
Tatbestand der Volksverhetzung nicht vorliegt. Dementsprechend war er freizusprechen.
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III.
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(Kosten)
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.