I. 1. Der am 10. Juni 1921 geborene Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 15. Juli 2015, rechtskräftig seit dem 21. September 2016, wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach den landgerichtlichen Feststellungen hatte der Beschwerdeführer als Mitglied der SS im Konzentrationslager Auschwitz ab dem 25. September 1942 den Dienst an der Rampe versehen, bei dem er die Aufgabe hatte, während der Entladung der ankommenden Züge das auf der Rampe abgestellte Gepäck zu bewachen und Diebstähle zu verhindern; außerdem hatte er das den Deportierten abgenommene Geld verbucht und verwahrt. 2 2. Der Beschwerdeführer beantragte den Aufschub der Strafvollstreckung gemäß § 455 Abs. 3 StPO wegen erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen. Zu deren Nachweis legte er ein Attest seines Hausarztes vor, in dem dieser dem Beschwerdeführer Haftuntauglichkeit bestätigte. Nach Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme und der Vorlage eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens durch den Sachverständigen Dr. K. lehnte die Staatsanwaltschaft Hannover den Antrag des Beschwerdeführers mit angegriffener Entscheidung vom 14. Juli 2017 ab, da sowohl in körperlicher als auch in psychischer Hinsicht die vorliegenden Gutachten die Haftfähigkeit des Verurteilten bestätigten. Den daraufhin gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 458 Abs. 2 StPO wies das Landgericht Lüneburg mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 17. August 2017 zurück. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen sofortige Beschwerde und legte ein von ihm in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen Dr. D. vor. Nachdem durch das Oberlandesgericht Celle eine ergänzende Stellungnahme dieses Sachverständigen eingeholt worden war, verwarf es die sofortige Beschwerde mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 7. November 2017. Die bei dem Verurteilten festzustellenden gesundheitlichen Einschränkungen geböten weder einen Strafaufschub nach § 455 Abs. 1 und 2 StPO, noch sei die Vollstreckungsentscheidung der Staatsanwaltschaft nach den Maßstäben des § 455 Abs. 3 StPO ermessensfehlerhaft. 3 II. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. 4 Die angegriffenen Entscheidungen genügten nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die notwendige Sachaufklärung, da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von den durch die Staatsanwaltschaft beauftragten medizinischen Sachverständigen beurteilt worden sei, ohne zuvor eine eigene körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt zu haben. Darüber hinaus verstießen die angegriffenen Entscheidungen aufgrund einer unzureichenden Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Für den Beschwerdeführer bestehe das Risiko einer schweren Depression, wenn er aus seinem sozialen Netz herausgerissen werde und durch die Inhaftie- 5 2/8

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