BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2772/17 In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G…,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt
i
-
gegen
a)den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 7. November 2017 - 3
Ws 491/17 -,
b)den Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 17. August 2017 - 27 Ks
9/14 -,
c)die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Hannover vom 14. Juli 2017 NZS 1191 Js 98402/13 VRs -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hermanns,
den Richter Müller
und die Richterin Langenfeld
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 21. Dezember 2017 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung des Aufschubs der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gemäß § 455 StPO.
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