32 Ausgehend von diesen Maßstäben ist die von dem Polizeipräsidium X wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Klägers verfügte Entlassung rechtmäßig. Die Bewertung des Polizeipräsidiums beruht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Das Polizeipräsidium hat weder den anzuwendenden Begriff der Eignung noch den gesetzlichen Rahmen verkannt, noch ist es von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder hat allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. 33 Die angefochtene Verfügung vom 30. März 2023 wird maßgeblich auf Zweifel an der charakterlichen Eignung gestützt, weil der Kläger in der WhatsApp-Chatgruppe "NNN" zwei Bilddateien mit volksverhetzendem Inhalt hochgeladen habe. Dass der Kläger dies getan hat, steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Beurteilungsfehlerfrei hat das Polizeipräsidium weiter ausgeführt, dass von Polizeivollzugsbeamten das uneingeschränkte Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung erwartet werden dürfe. Zu Recht geht das Polizeipräsidium davon aus, dass der Kläger mit seinem Verhalten den Eindruck erweckt hat, diesen Anforderungen nicht gerecht zu werden. Indem er nationalsozialistischen Sprachgebrauch verwendet hat ("Juden werden hier nicht bedient."), hat er zugleich die Gewaltund Willkürherrschaft Adolf Hitlers verharmlost. Mit den Werten einer freiheitlich demokratischen Grundordnung ist dies nicht zu vereinbaren. Auch die Annahme des Polizeipräsidiums X, der Kläger habe mit seinem Verhalten gegen die beamtenrechtliche Pflicht zur Wahrung des Ansehens der Polizei in der Öffentlichkeit verstoßen, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat sich in einem extremen Maße fremdenfeindlich geäußert, indem er sogar zur Erschießung dunkelhäutiger Menschen aufgerufen hat ("Läuft der Negger frei herum, schalt auf Automatik um".). Dieses Verhalten verstößt nicht nur gegen verfassungsrechtliche Grundsätze - wie insbesondere die Menschenwürde -, sondern steht darüber hinaus auf tiefster Stufe. Er spricht sich in der Sache für die Exekution einer ganzen Bevölkerungsgruppe - und zwar Menschen dunkler Hautfarbe - aus. Der dem Kläger von dem Polizeipräsidium gemachte Vorwurf wiegt umso schwerer, da er als Polizeivollzugsbeamter zum einen in besonderem Maße zu Neutralität und Gleichbehandlung aller Bevölkerungsgruppen und insbesondere auch zum Schutz von Minderheiten verpflichtet ist und zum anderen über eine Dienstwaffe verfügt. 34 Dabei ist es unerheblich, ob die in Rede stehende Entgleisung tatsächlich Ausdruck einer fremdenfeindlichen Gesinnung des Klägers ist oder dies - wie er beteuert - nicht der Fall ist. Der Kläger muss sich zunächst an der Aussage so festhalten und messen lassen, wie er sie getätigt hat, nämlich als menschenverachtend und mit einem eindeutigen fremdenfeindlichen Inhalt. Aber auch dann, wenn hinter der Aussage keine fremdenfeindliche Gesinnungslage stehen sollte, rechtfertigt sie die Annahme einer fehlenden charakterlichen Eignung. Denn in diesem Fall kommt zum Ausdruck, dass der Kläger sozial übliche Grenzen verkennt, es ihm an der nötigen emotionalen Festigkeit und Selbstkontrolle fehlt, er zwischen Spaß und Realität nicht zu unterscheiden vermag und in naiver Weise die Wirkung und Konsequenzen seines Verhaltens nicht überschaut. Dabei handelt es sich indes um persönliche Defizite, die den von dem Polizeipräsidium gezogenen Schluss auf eine fehlende charakterliche Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst zulassen. Ferner sind Beamte und Beamtinnen im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut zu vermeiden. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine Dienstpflichtverletzung dar. Pflichtwidrig handelt also auch der, der zwar kein Gegner der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist, durch konkretes Handeln aber - wie hier - diesen Rechtsschein hervorruft. 35 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 -, juris, Rn. 36. 36 Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die gemäß §47 JGG erfolgte Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens. Das Polizeipräsidium hat dem mit Recht entgegengehalten, dass es für die beamtenrechtliche Bewertung des in Frage stehenden Verhaltens hierauf nicht ankomme. 37 Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass auch der Umstand, dass der Kläger in seiner bisherigen Ausbildung keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hat, aus Sicht des Polizeipräsidiums nichts daran ändert, dass das Vertrauen in seine persönliche charakterliche Eignung aufgrund der von ihm verschickten Bilder als endgültig erschüttert anzusehen ist. Treten nämlich - wie hier - charakterlichen Mängel des Betreffenden hinreichend deutlich zu Tage können bereits aus einem einmaligen Fehlverhalten des Betreffenden begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung abgeleitet werden. 38 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 -, juris, Rn. 10. Unerheblich ist auch, dass der Kläger die beiden Sticker vor seinem Eintritt in den Polizeivollzugsdienst versandt hat.

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