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Ausgehend von diesen Maßstäben ist die von dem Polizeipräsidium X wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung
des Klägers verfügte Entlassung rechtmäßig. Die Bewertung des Polizeipräsidiums beruht auf einer hinreichenden
Tatsachengrundlage. Das Polizeipräsidium hat weder den anzuwendenden Begriff der Eignung noch den gesetzlichen
Rahmen verkannt, noch ist es von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder hat allgemeingültige
Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen.
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Die angefochtene Verfügung vom 30. März 2023 wird maßgeblich auf Zweifel an der charakterlichen Eignung gestützt,
weil der Kläger in der WhatsApp-Chatgruppe "NNN" zwei Bilddateien mit volksverhetzendem Inhalt hochgeladen habe.
Dass der Kläger dies getan hat, steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Beurteilungsfehlerfrei hat das
Polizeipräsidium weiter ausgeführt, dass von Polizeivollzugsbeamten das uneingeschränkte Eintreten für die freiheitlich
demokratische Grundordnung erwartet werden dürfe. Zu Recht geht das Polizeipräsidium davon aus, dass der Kläger
mit seinem Verhalten den Eindruck erweckt hat, diesen Anforderungen nicht gerecht zu werden. Indem er
nationalsozialistischen Sprachgebrauch verwendet hat ("Juden werden hier nicht bedient."), hat er zugleich die Gewaltund Willkürherrschaft Adolf Hitlers verharmlost. Mit den Werten einer freiheitlich demokratischen Grundordnung ist dies
nicht zu vereinbaren. Auch die Annahme des Polizeipräsidiums X, der Kläger habe mit seinem Verhalten gegen die
beamtenrechtliche Pflicht zur Wahrung des Ansehens der Polizei in der Öffentlichkeit verstoßen, ist nicht zu
beanstanden. Der Kläger hat sich in einem extremen Maße fremdenfeindlich geäußert, indem er sogar zur Erschießung
dunkelhäutiger Menschen aufgerufen hat ("Läuft der Negger frei herum, schalt auf Automatik um".). Dieses Verhalten
verstößt nicht nur gegen verfassungsrechtliche Grundsätze - wie insbesondere die Menschenwürde -, sondern steht
darüber hinaus auf tiefster Stufe. Er spricht sich in der Sache für die Exekution einer ganzen Bevölkerungsgruppe - und
zwar Menschen dunkler Hautfarbe - aus. Der dem Kläger von dem Polizeipräsidium gemachte Vorwurf wiegt umso
schwerer, da er als Polizeivollzugsbeamter zum einen in besonderem Maße zu Neutralität und Gleichbehandlung aller
Bevölkerungsgruppen und insbesondere auch zum Schutz von Minderheiten verpflichtet ist und zum anderen über eine
Dienstwaffe verfügt.
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Dabei ist es unerheblich, ob die in Rede stehende Entgleisung tatsächlich Ausdruck einer fremdenfeindlichen
Gesinnung des Klägers ist oder dies - wie er beteuert - nicht der Fall ist. Der Kläger muss sich zunächst an der Aussage
so festhalten und messen lassen, wie er sie getätigt hat, nämlich als menschenverachtend und mit einem eindeutigen
fremdenfeindlichen Inhalt. Aber auch dann, wenn hinter der Aussage keine fremdenfeindliche Gesinnungslage stehen
sollte, rechtfertigt sie die Annahme einer fehlenden charakterlichen Eignung. Denn in diesem Fall kommt zum Ausdruck,
dass der Kläger sozial übliche Grenzen verkennt, es ihm an der nötigen emotionalen Festigkeit und Selbstkontrolle fehlt,
er zwischen Spaß und Realität nicht zu unterscheiden vermag und in naiver Weise die Wirkung und Konsequenzen
seines Verhaltens nicht überschaut. Dabei handelt es sich indes um persönliche Defizite, die den von dem
Polizeipräsidium gezogenen Schluss auf eine fehlende charakterliche Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst
zulassen. Ferner sind Beamte und Beamtinnen im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns
verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten
Gedankengut zu vermeiden. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine Dienstpflichtverletzung
dar. Pflichtwidrig handelt also auch der, der zwar kein Gegner der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist, durch
konkretes Handeln aber - wie hier - diesen Rechtsschein hervorruft.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 -, juris, Rn. 36.
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Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die gemäß §47 JGG erfolgte Einstellung des gegen ihn geführten
Strafverfahrens. Das Polizeipräsidium hat dem mit Recht entgegengehalten, dass es für die beamtenrechtliche
Bewertung des in Frage stehenden Verhaltens hierauf nicht ankomme.
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Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass auch der Umstand, dass der Kläger in seiner bisherigen Ausbildung keinen
Anlass zu Beanstandungen gegeben hat, aus Sicht des Polizeipräsidiums nichts daran ändert, dass das Vertrauen in
seine persönliche charakterliche Eignung aufgrund der von ihm verschickten Bilder als endgültig erschüttert anzusehen
ist. Treten nämlich - wie hier - charakterlichen Mängel des Betreffenden hinreichend deutlich zu Tage können bereits
aus einem einmaligen Fehlverhalten des Betreffenden begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung abgeleitet
werden.
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Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 -, juris, Rn. 10.
Unerheblich ist auch, dass der Kläger die beiden Sticker vor seinem Eintritt in den Polizeivollzugsdienst versandt hat.