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Unter dem 6. März 2023 bat das Polizeipräsidium X den Personalrat um dessen Mitwirkung nach § 74 Abs. 3 LPVG.
Der Personalrat erteilte seine Zustimmung zur beabsichtigten Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf
Widerruf am 15. März 2023.
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Mit Bescheid vom 30. März 2023 entließ das Polizeipräsidium X den Kläger aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis mit
Ablauf des 31. März 2023 und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte es aus, die Entlassung
beruhe auf § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes. Danach könnten Polizeivollzugsbeamte entlassen werden, sofern
ein sachlicher Grund vorliege. Dieser Grund sei in den ernstzunehmenden Zweifeln an der charakterlichen Eignung des
Klägers zu sehen, die aus der Versendung der angeführten beiden Sticker am 26. März 2019 in der Chatgruppe "NNN"
folgten. Zur Begründung führte das Polizeipräsidium weiter aus, dass die Öffentlichkeit von Polizeivollzugsbeamten ein
vorbildliches Verhalten erwarte. Durch die von dem Kläger begangene Volksverhetzung habe er nicht das Mindestmaß
an gesellschaftlich akzeptiertem Verhalten aufgebracht. Auch habe er gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zur
Wahrung des Ansehens der Polizei verstoßen. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides
vom 30. März 2023 Bezug genommen.
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Dagegen hat der Kläger am 28. April 2023 Klage erhoben und am 1. Juni 2023 um vorläufigen Rechtsschutz (2 L
1422/23) nachgesucht.
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Zur Begründung verweist der Kläger im Kern auf sein Vorbringen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. In diesem
Zusammenhang macht er geltend, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren inzwischen eingestellt worden sei.
Zudem sei er zum Zeitpunkt der Versendung der WhatsApp-Bilder erst 17 Jahre alt gewesen und habe noch gar nicht
als Polizeivollzugsbeamter im Dienste des beklagten Landes gestanden. Es habe sich um ein jugendtümliches
Fehlverhalten und zudem um ein Augenblicksversagen gehandelt, welches mittlerweile mehr als vier Jahre zurückliege.
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Der Kläger beantragt,
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die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums X vom 30. März 2023 aufzuheben.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt das Polizeipräsidium X vor, dass der verfahrensrechtliche Ausgang des Strafverfahrens das
Polizeipräsidium nicht daran hindere, das Verhalten des Klägers einer dienstrechtlichen Bewertung zuzuführen. Die von
Polizeivollzugsbeamten geforderte charakterliche Grundeinstellung sowie die Charakterstärke, sich jederzeit mit den
Werten der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu identifizieren, dürfe nicht erst mit dem Eintritt in den
Polizeivollzugsdienst beginnen.
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Mit Beschluss vom 22. Mai 2023 hat das Amtsgericht W das gegen den Kläger wegen Volksverhetzung geführte
Verfahren (Az.: 00 Ds-00 Js 0000/00-00/00) gemäß § 47 des Jugendgerichtsgesetzes aufgrund der Zahlung eines
Geldbetrages in Höhe von 300,00 Euro eingestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge, den Inhalt der Gerichtsakte 2 L 1422/23 und den Inhalt der Akte der Staatsanwaltschaft Y (00 Js
0000/00) verwiesen.
Gründe
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Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit mit
Beschluss vom 14. Juni 2023 zur Entscheidung übertragen hat.
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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Bescheid des Polizeipräsidiums X vom 30. März 2023
ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Zwar ist in der Personalratsvorlage um Mitwirkung gemäß § 74 Abs. 3 LPVG