Gericht: Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: ECLI: Dokumenttyp: Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat Normen: Art 5 Abs 2 GG, Verfassung Art 14 Abs 1 Hessische, Art 8 Abs 1 GG, § 14 Abs 1 HVersFG 02.12.2023 2 B 1715/23 ECLI:DE:VGHHE:2023:1202.2B1715.23.00 Beschluss Versammlungsrechtliche Auflagen, Verbot der Parolen From the river to the sea und Juden Kindermörder sowie zur Vernichtung Israels aufzurufen Leitsatz 1. Mit Verfügung vom 2. November 2023 hat das Bundesministerium des Inneren und für Heimat die Vereinigung Hamas verboten und untersagt, Kennzeichen der HAMAS öffentlich, in einer Versammlung zu verwenden. Das Verbot betrifft auch die Parole Vom Fluss bis zum Meer (auf Deutsch oder anderen Sprachen). Das Äußern dieser Parole als Erkennungszeichen der Hamas verstößt damit formell gegen die öffentliche Sicherheit und rechtfertigt - nach summarischer Prüfung im Eilverfahren - die versammlungsrechtliche Auflage, das Ausrufen zu untersagen (Rdnr. 19). 2. Das Skandieren der Parole Juden Kindermörder erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB und verstößt gegen die öffentliche Sicherheit (Rdnr. 20). 3. Dagegen sind die Aussagen Kindermörder Israel und Israel bringt Kinder um nochvon der durch Art 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit gedeckt (Rdnr. 22). Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 1. Dezember 2023, 5 L 3868/23.F, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 2023 abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. November 2023 wird bezüglich der Untersagungsverfügungen, zur Vernichtung Israels aufzurufen (in Nr. 11), dem Ausruf „Juden Kindermörder“ (in Nr. 12) und der Parole „From the river to the sea“ (Nr. 12) abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz haben die Antragstellerin 3/7 und die Antragsgegnerin 4/7 zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe - Seite 1 von 8 -

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