pe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder
einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu
einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet“,
mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Die Beschimpfung und
Verleumdung der Gruppe der Juden als Kindermörder ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Zwar trägt die Antragstellerin vor, dass sie diese Parole ablehne, greift
aber gleichwohl die Auflage auch in dieser Hinsicht an, verhält sich insofern also widersprüchlich, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage erschüttert. Sie erklärt auch nicht,
dass – wie es die Auflage vorsieht –, sie Versammlungsteilnehmer, die gröblich gegen
diese Beschränkung verstoßen, zum Verlassen der Versammlung auffordern wird. Damit
verhält sie sich nicht rechtstreu. Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Gefahrenlage besteht daher kein Anlass, diese Auflage als unbegründet anzusehen.
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b) Im Übrigen ist die streitgegenständliche Auflage der Antragsgegnerin rechtswidrig
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(1) Die Beschwerde erweist sich nämlich insoweit als unbegründet, als dass die Aussagen „Kindermörder Israel“ und „Israel bringt Kinder um“ untersagt werden. Denn es ist
davon auszugehen, dass bei den militärischen Verteidigungshandlungen Israels gegen
den palästinensischen Terror auch Kinder zu Schaden kommen. Dies macht Israel zwar
juristisch nicht zu einem Mörder, eine derart laienhafte, schlagwortartige Zuspitzung ist
jedoch im Rahmen der Meinungsfreiheit – wie oben dargestellt – hinzunehmen.
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(2) Die Beschwerde ist auch nicht begründet, soweit die Auflage der Antragstellerin untersagt, dem Staat Israel das Existenzrecht abzusprechen. Zunächst wird mit dieser Auflage nicht nur eine konkrete Parole untersagt, sondern eine bestimmte Ansicht und Meinung, losgelöst von ihrer Formulierung untersagt. Dies ist für die Annahme eines Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu unbestimmt. Unbestritten ist das
Existenzrecht Israels ein Grundpfeiler der deutschen Politik. Zwar erklärte die ehemalige Bundeskanzlerin Angela Merkel am 14. Mai 2008 sogar, dass das Existenzrecht Israels zur deutschen Staatsräson gehöre. Hieraus folgt aber nicht, dass eine Infragestellung
des Existenzrechts Israels den Rahmen der zulässigen Meinungsfreiheit verlässt und damit gegen die Sicherheit und Ordnung verstößt.
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(3) Schließlich ist die Beschwerde hinsichtlich der Untersagung von Aussagen, welche
die israelischen Militäroperationen als Genozid bezeichnen, unbegründet. Diese Auflagen
sind für eine Bewertung hinsichtlich einer Gefährdung für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung ebenfalls zu unbestimmt. Unterstellt, es sei eindeutig unrichtig, die israelische
Militäroperation als Genozid zu bezeichnen, ergibt sich daraus indes keine Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Auch sind solche überspitzten und verkürzten
Äußerungen unter dem Schutz der Meinungsfreiheit hinzunehmen.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
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3. Der Streitwert ist in versammlungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren, die ein Versammlungsverbot oder Auflagen zum Gegenstand haben, auf die Hälfte des Auffangwerts festzusetzen (§ 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes − GKG −, Nr. 45.4
des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013), mithin auf 2.500 Eu-
und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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