undifferenziert mit dem Thema befassen (zu dem Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 01.12
2007 – 1 BvR 3041/07 –, juris Rn. 13 - 16).
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(1) Gemessen daran ist die Beschwerde begründet, soweit das Verwaltungsgericht zu
Unrecht angenommen hat, die behördliche Auflage, es zu untersagen, zur Vernichtung
Israels aufzurufen, sei rechtswidrig. Denn das Skandieren der Vernichtung Israels verstößt gegen die öffentliche Sicherheit, nämlich gegen den Straftatbestand des § 111
Strafgesetzbuch. Gerade eine lautstarke Propagierung der Vernichtung des Staates Israel vermittelt erhebliche Gewaltbereitschaft und ist ihrem Inhalt nach auf Aggression und
Rechtsbruch angelegt. Sie wirken für einen Beobachter einschüchternd. Das Verwenden
dieser Parole auf einer Versammlung ist nicht vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasst. Denn Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 HV schützen allein das Recht, sich
„friedlich“ zu versammeln.
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Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin die erforderliche
unmittelbare Gefahrenlage hinreichend dargelegt. Dabei geht das Verwaltungsgericht
zunächst noch zutreffend davon aus, dass die Begründung der Auflagen im Bescheid
vom 30. November 2023 nicht den Anforderungen nach § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 HVwVfG
gerecht wird. Mit ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin allerdings die erforderliche Begründung nachgeholt (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HVwVfG).
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Diese Begründung trägt auch die Prognose für eine unmittelbare Gefahr der Verletzung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Zwar spricht gegen eine solche Gefahr, worauf das Verwaltungsgericht abstellt, dass die Antragstellerin noch nicht im Rahmen von
Versammlungen aufgefallen ist. Für die Prognose ist jedoch nicht allein auf die Antragstellerin als Anmelderin abzustellen. Denn dann könnten unbekannte Versammlungsanmelder als „Strohpersonen“ vorgeschoben werden, was regelmäßig den Erlass versammlungsrechtlicher Auflagen ausschließen würde. Für die Annahme einer unmittelbaren Gefahr dürfen unzweifelhaft auch sonstige Umstände herangezogen werden, wie etwa der zu erwartende Teilnehmerkreis oder der Verlauf vergleichbarer Demonstrationen
in unmittelbarer zeitlicher Nähe. Insoweit hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar ausgeführt, dass am Wochenende zuvor, am 25. November 2023, eine Versammlung, deren Verbot der erkennende Senat mit Beschluss vom gleichen Tag aufgehoben hat (Az.:
2 B 1662/23), unter ähnlichem Titel „Krieg beenden – Waffenstillstand in Palästina/Israel“ in Frankfurt am Main stattfand, bei der laut dem Polizeibericht gegen Beschränkungen verstoßen wurde. Dort ist es insbesondere zu antisemitischen Äußerungen gekommen und auch der Spruch „From the river to the sea“ wurde skandiert. Es ist gerichtsbekannt, dass derzeit aufgrund der israelischen Reaktion auf die Terrorangriffe der Hamas
in Frankfurt am Main, aber auch im ganzen Bundesgebiet, eine Vielzahl von propalästinensischen Demonstrationen stattfinden, bei denen es oftmals zu strafbaren antisemitischen Äußerungen gekommen ist. Dies muss die Antragsgegnerin nicht unbeachtet lassen, nur weil die Antragstellerin noch nicht dergestalt aufgefallen ist. Sie geht insofern
zu Recht davon aus, dass vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage von einer
Demonstration unter dem Motto „Frieden in Nahost“ ein israelkritischer Teilnehmerkreis
angezogen wird, der in der unmittelbaren Vergangenheit Verstöße gegen die öffentliche
Sicherheit gezeigt hat.
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Überdies deutet der Vortrag der Antragstellerin im gerichtlichen Eilverfahren auf eine israelfeindliche Einstellung hin und stellt so eine Verbindung zu den bisherigen israelkritischen und teilweise -feindlichen Versammlungen her, bei denen es zu Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit gekommen ist. So stellt sie in ihrer Begründung ausführlich
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