- Quelle: beck-online DIE DATENBANK oder Strafcharakter hat, sondern der Herbeiführung zutreffender Entscheidungsgrundlagen und der Sicherung einer gleichmäßigen und gerechten Entschädigung aller Verfolgten dient (vgl. BGH RzW 1968, 452). Es kommt nicht darauf an, ob diese Zwecke durch den Anspruchsteller oder durch seinen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter vereitelt werden. Verschulden oder Nichtverschulden des Vertretenen gehören aber zu den Umständen, die die Entschädigungsbehörde bei Ausübung ihres Ermessens in die Abwägung einbeziehen muß. Der Vortrag des Beklagtes zeigt nicht, daß dies geschehen ist. Die Klägerin war im entscheidenden Zeitraum 13 Jahre alt. Selbst wenn sie Kenntnis von dem betrügerischen Vorgehen ihres Vaters gehabt hätte, wäre nicht zu fordern gewesen daß sie ihm in den Weg trat. Nichts spricht für eine vorwerfbare Mitwirkung an dem Betrug. Der Beklagte wird daher, um sich in den Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens zu halten, die für und gegen die Rückforderung sprechenden Gründe erneut abwägen und dabei Gewicht darauf legen müssen, daß die Klägerin kein Verschulden an der Fehlleitung der Entschädigungsmittel trägt. Auch andere entscheidende Gesichtspunkte für die Ausübung des Ermessens sind bisher unberücksichtigt geblieben. Aus der Entziehung eines Entschädigungsanspruchs nach §7 Abs. 2 BEG folgt nicht ohne weiteres die Rückforderung der bereits bewirkten Leistungen. §7 Abs. 3 BEG räumt vielmehr dem Entschädigungspflichtigen erneut ein Ermessen für eine weitere und andersartige Entscheidung ein. Die Rückforderung kann einschneidender sein als die Versagung und Entziehung des Anspruchs. Ihre Angemessenheit hängt mitunter von anderen Umständen ab. Für diese Entscheidung kommt es beispielsweise auch darauf an, ob der Inanspruchgenommene die Leistung empfangen oder jedenfalls Vorteile aus ihr gezogen hat, und ferner, welche Folgen die Wiedereinziehung der Entschädigungsleistungen für seine gegenwärtige Lebensführung haben würde. Daher genügt der Hinweis des Beklagten, der Leistungsbescheid sei zugunsten der Klägerin ergangen - womit lediglich eine rechtliche Voraussetzung der Ermessensentscheidung angesprochen wird -, und die Berufung auf die Schwere der Täuschung durch den Vater der Klägerin keinesfalls. Unerheblich für die Prüfung im Rahmen des §211 BEG ist es, ob der Erwägung des Berufungsrichters beizupflichten wäre, daß die Behörde im Interesse der Allgemeinheit, "nicht zuletzt der Gesamtheit der Entschädigungsberechtigten" die Pflicht habe, unbegründete Leistungen wieder einzuziehen. Im übrigen würde es sich auch dabei nur um einen der vor der Rückforderung abzuwägenden Gesichtspunkte handeln. Die wesentliche Zwecke der durch §7 Abs. 33 BEG in das Ermessen der Behörde gestellten Wiedereinziehung sind die gleichen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Versagung und der Entziehung des Anspruchs verfolgt werden (RzW 1968, 452). Neben der Entlastung der öffentlichen Hand von rechtlich nicht begründeten Ausgaben stehen gleichwertig das Ziel, durch eine schwerwiegende Sanktion der Unlauterkeit allgemein eine tatsachengerechte Begründung der Entschädigungsanträge zu erzwingen, und die Rücksicht auf die Rechtsgefühl der Verfolgten, die sich mit der ihnen gesetzlich zustehenden Wiedergutmachung abfinden. Im Berufungsurteil ist nur die Wiederbeischaffung der öffentlichen Mittel erörtert und das Vorgehen gegen die Klägerin nur mit der Erwägung gebilligt worden, daß sie "rechtlich gesehen die Berechtigte (aus dem Bescheid vom 10. Juni 1950) war und an sie in gesetzlicher Weise geleistet wurde". Diese formale Begründung deckt keinen der beiden weiterem Zwecke der gesetzlichen Ermächtigung des §7 Abs. 3 BEG. Denn mit der Beitreibung unbegründeter Leistungen bei Personen, die eigenverantwortliche Angaben zum Entschädigungsverfahren nicht gemacht haben und nicht machen konnten, ist für die Lauterkeit derjenigen, die als gesetzliche Vertreter das Verfahren betreiben müssen, allenfalls solange etwas zu gewinnen, wie sie selbst von der http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31385006 3 von 4 6/7/2022

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