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oder Strafcharakter hat, sondern der Herbeiführung zutreffender Entscheidungsgrundlagen und der
Sicherung einer gleichmäßigen und gerechten Entschädigung aller Verfolgten dient (vgl. BGH RzW
1968, 452). Es kommt nicht darauf an, ob diese Zwecke durch den Anspruchsteller oder durch
seinen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter vereitelt werden. Verschulden oder
Nichtverschulden des Vertretenen gehören aber zu den Umständen, die die Entschädigungsbehörde
bei Ausübung ihres Ermessens in die Abwägung einbeziehen muß.
Der Vortrag des Beklagtes zeigt nicht, daß dies geschehen ist. Die Klägerin war im entscheidenden
Zeitraum 13 Jahre alt. Selbst wenn sie Kenntnis von dem betrügerischen Vorgehen ihres Vaters
gehabt hätte, wäre nicht zu fordern gewesen daß sie ihm in den Weg trat. Nichts spricht für eine
vorwerfbare Mitwirkung an dem Betrug. Der Beklagte wird daher, um sich in den Grenzen des ihm
eingeräumten Ermessens zu halten, die für und gegen die Rückforderung sprechenden Gründe
erneut abwägen und dabei Gewicht darauf legen müssen, daß die Klägerin kein Verschulden an der
Fehlleitung der Entschädigungsmittel trägt.
Auch andere entscheidende Gesichtspunkte für die Ausübung des Ermessens sind bisher
unberücksichtigt geblieben. Aus der Entziehung eines Entschädigungsanspruchs nach §7 Abs. 2
BEG folgt nicht ohne weiteres die Rückforderung der bereits bewirkten Leistungen. §7 Abs. 3 BEG
räumt vielmehr dem Entschädigungspflichtigen erneut ein Ermessen für eine weitere und
andersartige Entscheidung ein. Die Rückforderung kann einschneidender sein als die Versagung und
Entziehung des Anspruchs. Ihre Angemessenheit hängt mitunter von anderen Umständen ab. Für
diese Entscheidung kommt es beispielsweise auch darauf an, ob der Inanspruchgenommene die
Leistung empfangen oder jedenfalls Vorteile aus ihr gezogen hat, und ferner, welche Folgen die
Wiedereinziehung der Entschädigungsleistungen für seine gegenwärtige Lebensführung haben
würde. Daher genügt der Hinweis des Beklagten, der Leistungsbescheid sei zugunsten der Klägerin
ergangen - womit lediglich eine rechtliche Voraussetzung der Ermessensentscheidung
angesprochen wird -, und die Berufung auf die Schwere der Täuschung durch den Vater der
Klägerin keinesfalls.
Unerheblich für die Prüfung im Rahmen des §211 BEG ist es, ob der Erwägung des
Berufungsrichters beizupflichten wäre, daß die Behörde im Interesse der Allgemeinheit, "nicht
zuletzt der Gesamtheit der Entschädigungsberechtigten" die Pflicht habe, unbegründete Leistungen
wieder einzuziehen. Im übrigen würde es sich auch dabei nur um einen der vor der Rückforderung
abzuwägenden Gesichtspunkte handeln.
Die wesentliche Zwecke der durch §7 Abs. 33 BEG in das Ermessen der Behörde gestellten
Wiedereinziehung sind die gleichen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der
Versagung und der Entziehung des Anspruchs verfolgt werden (RzW 1968, 452). Neben der
Entlastung der öffentlichen Hand von rechtlich nicht begründeten Ausgaben stehen gleichwertig das
Ziel, durch eine schwerwiegende Sanktion der Unlauterkeit allgemein eine tatsachengerechte
Begründung der Entschädigungsanträge zu erzwingen, und die Rücksicht auf die Rechtsgefühl der
Verfolgten, die sich mit der ihnen gesetzlich zustehenden Wiedergutmachung abfinden.
Im Berufungsurteil ist nur die Wiederbeischaffung der öffentlichen Mittel erörtert und das Vorgehen
gegen die Klägerin nur mit der Erwägung gebilligt worden, daß sie "rechtlich gesehen die
Berechtigte (aus dem Bescheid vom 10. Juni 1950) war und an sie in gesetzlicher Weise geleistet
wurde". Diese formale Begründung deckt keinen der beiden weiterem Zwecke der gesetzlichen
Ermächtigung des §7 Abs. 3 BEG. Denn mit der Beitreibung unbegründeter Leistungen bei
Personen, die eigenverantwortliche Angaben zum Entschädigungsverfahren nicht gemacht haben
und nicht machen konnten, ist für die Lauterkeit derjenigen, die als gesetzliche Vertreter das
Verfahren betreiben müssen, allenfalls solange etwas zu gewinnen, wie sie selbst von der
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6/7/2022