hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und Dr. Hartung
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
1
Die Beschwerde betrifft die disziplinargerichtliche Entfernung eines Justizvollzugsbeamten aus dem Beamtenverhältnis.
2
1. Der … geborene Beklagte steht als Amtsinspektor im Justizvollzugsdienst im
Dienst des klagenden Landes und war zuletzt - bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung im Oktober 2010 aus Anlass der gegen ihn geführten straf- und disziplinarrechtlichen Ermittlungen - in der Justizvollzugsanstalt W. überwiegend
im Stationsdienst (Wechselschichtdienst) eingesetzt.
3
Im Jahr 2010 wurde im Rahmen eines gegen den Beklagten und dessen Kollegen S. geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen des
Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie Bestechlichkeit
bzw. Bestechung aufgrund amtsgerichtlicher Anordnung die Telekommunikation von einem Festnetz- und drei Mobiltelefonanschlüssen des Beklagten überwacht. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wurde im Jahr 2011
gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
4
Im Zuge dieser Telefonüberwachung ermittelte die Staatsanwaltschaft u.a., dass
der Beklagte in mehreren Telefonaten im Zeitraum August bis September 2010
mit seinem Kollegen S. rechtsextremistische und gewaltverherrlichende Äußerungen ausgetauscht hat. Die Staatsanwaltschaft übermittelte dem Kläger diese
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