zug abschließende Entscheidung), während Absatz 2 diese Übermittlungspflicht bei fahrlässig begangenen Straftaten weiter einschränkt und Absatz 3 sie auf (noch nicht von Absatz 1 oder 2 erfasste) Verfahrenseinstellungen erweitert. Hiernach erfasst § 49 Abs. 4 BeamtStG nach seinem klaren Wortlaut alle "sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden", ohne dass dies näher eingeschränkt wird, mithin auch solche Erkenntnisse, die keinen unmittelbaren Bezug zu der verfolgten Straftat haben (vgl. Reich, BeamtStG, 3. Aufl. 2018, § 49 Rn. 19). Sie hat damit die Funktion einer Auffangnorm mit generalklauselartig formulierten Voraussetzungen, nämlich dass die Kenntnis der übermittelten Tatsachen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen Beamten erforderlich ist und keine für die übermittelnde Stelle erkennbaren schutzwürdigen Interessen des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Der Anwendungsbereich von Absatz 4 ist damit deutlich weiter als in den Absätzen 1 und 3 (so zutreffend Lemhöfer, a.a.O. § 115 BBG Rn. 8; B. Hoffmann, a.a.O. § 49 BeamtStG Rn. 27, jeweils m.w.N.). Diese Systematik übersieht die - soweit ersichtlich einzige - die Ansicht der Beschwerde teilende Literaturstimme (Burkholz, in: von Roetteken/ Rothländer, Hessisches Beamtenrecht, § 49 BeamtStG, Stand Januar 2011, Rn. 31, in der unzutreffenden Annahme, dass nach Abs. 4 "letztlich doch das Gleiche wie nach Abs. 1" gelte <ebenda R. 32>). 25 3. Soweit der Beschwerde mit ihrem Hinweis (Beschwerdebegründung S. 5 unten), dass "zwischen den Verfahrensfehlern und der Entscheidung des Gerichts eine Kausalität" bestehe und die "Beruhensfrage" zu bejahen sei, ist damit auch kein Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargetan. Abgesehen davon, dass bereits unklar bleibt, ob die Beschwerde mit den behaupteten "Verfahrensfehlern" solche des behördlichen oder solche des gerichtlichen Disziplinarverfahrens meint, wird jedenfalls nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargelegt, gegen welche das gerichtliche Verfahren betreffende Vorschrift das Berufungsgericht verstoßen hätte. 26 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 HDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtskosten streitwertunabhängig aus dem Seite 10 von 11

Select target paragraph3