damit objekZv geeignet sein, über kurz oder lang poliZsche Wirkungen zu entalten. Erfasst sind damit (nur) Verhaltensweisen, die über rein poliZsche Meinungen hinausgehen und auf die Durchsetzung eines solchen Ziels gerichtet sind. Die bloße KriZk an Verfassungswerten ist nicht als Gefahr für die freiheitliche demokraZsche Grundordnung einzuschätzen, wohl aber darüber hinausgehende AkZvitäten zu deren BeseiZgung (BVerfG, B.v. 24.5.2005 – 1 BvR 1072/01 – juris Rn. 70). Die AkZvitäten müssen auf die BeeinträchZgung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter abzielen und somit maßgeblicher Zweck der Bestrebung sein (BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22.09 – juris Rn. 59 f.). 271.3.2 Nach diesen Maßgaben ist davon auszugehen, dass bezüglich des Klägers tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Bestrebungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG verfolgt. 28Die vom Kläger herausgegebene Zeitschri^ vertriJ eine Vielzahl von PosiZonen, die erkennbar Bezug haben zu Ideologieelementen bzw. Stereotypen des tradiZonellen Rechtsextremismus, wobei allerdings im Wesentlichen nicht unmiJelbar poliZsche Forderungen erhoben werden, die im Hinblick auf Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen von Relevanz sein könnten, sondern der „weltanschauliche Überbau“ im Vordergrund steht, wie sich etwa an den immer wiederkehrenden Beiträgen zur nordischgermanischen Mythologie, der Betonung der Volksgemeinscha^ oder etwa der Propagierung eines (Neu-)Heidentums zeigt. Teilweise ist auch ein für die Sprache des NaZonalsozialismus typischer Duktus festzustellen (vgl. etwa Ausgabe 2/2007, S. 16 „Endlösung“ in Bezug auf die Kontrolle der WeltnahrungsmiJel; Ausgabe 4/2009, S. 26 „durchrasste Gesellscha^“; siehe weiter die in verschiedenen Ausgaben – u.a. 1/2007, S. 22 und 3/2007, S. 23 – abgedruckten „alten Tischsprüche“, die überwiegend deutschnaZonal konnoZert sind, zum Teil aber auch an die Blut-und-BodenIdeologie der NS-Zeit erinnern). Durchgängig finden sich in der Zeitschri^ des Weiteren Beiträge, in denen GlobalisierungskriZk meist mit anZamerikanischem Unterton geübt wird (vgl. etwa Ausgabe 2/2007, S. 15; Ausgabe 1/2008 S. 25; Ausgabe 2/2010, S. 3). GlobalisierungskriZk und AnZamerikanismus sind freilich nicht auf die rechte Szene beschränkt; es gibt auch eine linke GlobalisierungskriZk und einen linken AnZamerikanismus und diese Haltungen können auch nicht ohne weiteres als extremisZsch bzw. verfassungsfeindlich bezeichnet werden (Entsprechendes gilt isoliert betrachtet auch für die oben angeführten Ideologeme wie die Betonung der nordischgermanischen Mythologie oder der Volksgemeinscha^). Vorliegend ist aber von Belang, dass

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