(BVerwG, U.v. 21.5.2008 – 6 C 13/07 – juris Rn. 15). Die Ausführungen im Verfassungsschutzbericht haben den Charakter einer Warnung vor dem Kläger und der von ihm herausgegebenen Zeitschri^. Der Kläger wird durch die Erwähnung in dem Verfassungsschutzbericht zwar nicht daran gehindert, die Zeitung weiter herzustellen und zu vertreiben. Seine Wirkungsmöglichkeiten werden jedoch durch den Verfassungsschutzbericht nachteilig beeinflusst. Potenzielle Leser können davon abgehalten werden, die Zeitung zu erwerben und zu lesen, und es ist nicht unwahrscheinlich, dass etwa Inserenten, Journalisten oder Leserbriefschreiber die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht zum Anlass nehmen, sich von der Zeitung abzuwenden oder sie zu boykoxeren. Diese BeeinträchZgungen sind in ihren Wirkungen einem Eingriff vergleichbar. 231.2 Voraussetzung für die Begründetheit einer Klage, mit der ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, ist weiter, dass eine kün^ige BeeinträchZgung des in Frage stehenden Rechts droht. Dies erfordert eine auf Tatsachen gestützte objekZve ernstliche Gefahr alsbaldiger weiterer, nicht zu duldender Störungen. Eine solche Wiederholungsgefahr ist hier gegeben, da inzwischen zwar die Berichte 2013 und 2014 erschienen sind, der Bericht 2012 aber weiterhin für die Öffentlichkeit zugänglich ist. 241.3. Entgegen der Auffassung des Klägers liegen allerdings tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG vor mit der Folge, dass eine BerichterstaJung über den Kläger im Grundsatz zulässig gewesen wäre. 251.3.1 Gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG unterrichten das StMI und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und TäZgkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG. Diese Berichtspflicht bezieht sich u.a. (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG) auf Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen die freiheitlich demokraZsche Grundordnung (vgl. hierzu die DefiniZon in Art. 1 Abs. 2 BayVSG) gerichtet sind. 26Der Begriff „Bestrebungen“ selbst ist im BayVSG nicht definiert. Wegen des idenZschen Wortlauts kann jedoch auf die LegaldefiniZon in § 4 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG zurückgegriffen werden. Danach sind darunter poliZsch besZmmte, zielund zweckgerichtete Verhaltensweisen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG) zu verstehen. Bestrebungen in diesem Sinne erfordern damit ein akZves, jedoch nicht notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen. Diese AkZvitäten bzw. Handlungen müssen auch eine gewisse Zielstrebigkeit aufweisen, also auf die Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sein. Schließlich müssen die betreffenden Bestrebungen poliZsch besZmmt und

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