(BVerwG, U.v. 21.5.2008 – 6 C 13/07 – juris Rn. 15). Die Ausführungen im
Verfassungsschutzbericht haben den Charakter einer Warnung vor dem Kläger und der von
ihm herausgegebenen Zeitschri^. Der Kläger wird durch die Erwähnung in dem
Verfassungsschutzbericht zwar nicht daran gehindert, die Zeitung weiter herzustellen und zu
vertreiben. Seine Wirkungsmöglichkeiten werden jedoch durch den
Verfassungsschutzbericht nachteilig beeinflusst. Potenzielle Leser können davon abgehalten
werden, die Zeitung zu erwerben und zu lesen, und es ist nicht unwahrscheinlich, dass etwa
Inserenten, Journalisten oder Leserbriefschreiber die Erwähnung im
Verfassungsschutzbericht zum Anlass nehmen, sich von der Zeitung abzuwenden oder sie zu
boykoxeren. Diese BeeinträchZgungen sind in ihren Wirkungen einem Eingriff
vergleichbar. 231.2 Voraussetzung für die Begründetheit einer Klage, mit der ein
Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, ist weiter, dass eine kün^ige BeeinträchZgung
des in Frage stehenden Rechts droht. Dies erfordert eine auf Tatsachen gestützte objekZve
ernstliche Gefahr alsbaldiger weiterer, nicht zu duldender Störungen. Eine
solche Wiederholungsgefahr ist hier gegeben, da inzwischen zwar die Berichte 2013 und
2014 erschienen sind, der Bericht 2012 aber weiterhin für die Öffentlichkeit zugänglich
ist. 241.3. Entgegen der Auffassung des Klägers liegen allerdings tatsächliche
Anhaltspunkte für Bestrebungen nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG vor mit der Folge, dass eine
BerichterstaJung über den Kläger im Grundsatz zulässig gewesen wäre. 251.3.1 Gemäß Art.
15 Satz 1 BayVSG unterrichten das StMI und das Landesamt für Verfassungsschutz die
Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und TäZgkeiten nach Art. 3
Abs. 1 BayVSG. Diese Berichtspflicht bezieht sich u.a. (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG) auf
Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen die freiheitlich
demokraZsche Grundordnung (vgl. hierzu die DefiniZon in Art. 1 Abs. 2 BayVSG) gerichtet
sind. 26Der Begriff „Bestrebungen“ selbst ist im BayVSG nicht definiert. Wegen des
idenZschen Wortlauts kann jedoch auf die LegaldefiniZon in § 4 Abs. 1 Satz 1
BVerfSchG zurückgegriffen werden. Danach sind darunter poliZsch besZmmte, zielund zweckgerichtete Verhaltensweisen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG) zu
verstehen. Bestrebungen in diesem Sinne erfordern damit ein akZves, jedoch nicht
notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen. Diese AkZvitäten bzw. Handlungen müssen
auch eine gewisse Zielstrebigkeit aufweisen, also auf die Durchsetzung eines Ziels
ausgerichtet sein. Schließlich müssen die betreffenden Bestrebungen poliZsch besZmmt und