Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt (1.3). Dessen ungeachtet stellt sich die Art und Weise der BerichterstaJung über den Kläger aber als mit den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht vereinbar dar. (1.4). 191.1 Die Geltendmachung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs setzt voraus, dass ein rechtswidriger (schlicht-)hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte RechtsposiZonen droht. Die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen BeeinträchZgungen jeder Art, so dass er, wenn ihm eine derarZge Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen kann (BVerwG, U.v. 21.5.2008 – 6 C 13.07 – juris Rn. 13). 20Der Kläger ist vorliegend als Herausgeber der Zeitschri^ „… …“ in seiner grundgesetzlich geschützten RechtsposiZon aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG betroffen. Als jurisZsche Person kann er sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf die Pressefreiheit berufen. Die Pressefreiheit gehört nicht zu denjenigen Grundrechten, die ihrem Wesen nach nur natürlichen Personen zustehen können (BVerfG, B.v. 08.10.1996 – 1 BvR 1183/90 – juris Rn. 25). Als Presse sind alle zur Verbreitung an einen unbesZmmten Personenkreis geeigneten und besZmmten Druckerzeugnisse einzustufen (Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 5 Rn. 34). Die Zeitschri^ „… …“ erscheint vierteljährlich und kann von jedermann, z.B. durch Bestellung über das Internet, erworben werden und stellt daher ein solches Druckerzeugnis dar. Auch wenn in der Zeitschri^ selbst darauf verwiesen wird, dass diese keine Veröffentlichung im Sinne des Pressegesetzes sei, vielmehr ein Rundbrief an Mitglieder und Freunde, unterfällt sie damit dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, da von einem weiten und formalen Pressebegriff auszugehen ist (vgl. BVerfG, B.v. 8.10.1996 – 1 BvR 1183/90 – juris Rn. 27). 21Die BerichterstaJung über den Kläger und die von ihm herausgegebene Zeitung im Verfassungsschutzbericht 2012 stellt sich auch als (rechterZgungsbedür^iger) Grundrechtseingriff dar. Der Schutz der Pressefreiheit vor inhaltsbezogenen Einwirkungen betriv nicht allein Eingriffe im tradiZonellen Sinn, sondern kann auch bei miJelbaren Einwirkungen auf die Presse ausgelöst werden, wenn sie in der Zielsetzung und ihren Wirkungen Eingriffen gleichkommen (BVerfG, B.v. 24.5.2005 – 1 BvR 1072/01 – juris Rn. 52). Das ist vorliegend der Fall. 22Der Verfassungsschutzbericht ist kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit. Er zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren und stammt von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen arbeitenden Stelle. Insofern geht eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher FunkZonsträger an der öffentlichen Meinungsbildung hinaus

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