Kultur sei keine Erfindung des Klägers oder des historischen NaZonalsozialismus. Das
germanische Erbe werde als Bestandteil unserer Kultur gewürdigt. Aus der bloßen
Parteimitgliedscha^ bei der NPD könne keine verfassungsfeindliche Gesinnung der Autoren
oder Vereinsvorstandsmitglieder gefolgert werden, zumal sich verfassungsfeindliche
Bestrebungen aus dem Druckerzeugnis selbst ergeben müssten. Unzutreffend sei, dass die
Zeitschri^ ausschließlich im rechtsextremisZschen Spektrum etabliert sei. Die Zeitschri^
enthalte unzählige Beiträge bzw. Interviews mit Personen ohne Verbindungen zum
Rechtsextremismus. Das Zusammenspiel zwischen Natur, Heimat und Kultur sei keiner
ideologisch moZvierten InterpretaZon des Klägers geschuldet, sondern der
evoluZonsgeschichtlichen und kulturanthropologischen Erkenntnis, dass die Entwicklung
spezifischer Kulturen von dem Lebensraum ihrer Träger abhängig sei. Inwiefern
GlobalisierungskriZk oder AnZamerikanismus Ausdruck einer rechtsextremisZschen
Gesinnung sein sollen, entziehe sich der Kenntnis des Klägers. Wenig überzeugend seien die
Belege, die der Beklagte für die angeblich verwendete NSTerminologie anführe. Ferner
werde bestriJen, dass ArZkel zum betäubungslosen Schächten von Tieren zum Anlass
genommen würden, um gegen Juden und Muslime zu hetzen. Die TäZgkeit des Klägers
beschränke sich auf eine bloße Meinungsäußerung im Rahmen der Pressefreiheit. Die
Gesamtbewertung durch den Beklagten beruhe auf einer selekZven Zusammenstellung von
BeweismiJeln und aus dem Kontext gerissener Zitate. 14Hinsichtlich eines im Verfahren
zunächst verfolgten weiteren Begehrens (Antrag Nr. 1 aus der Klageschri^) wurde die Klage in
der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. 15Ergänzend wird bezüglich des
Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf die Gerichtsakte und die vorgelegten
Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 16Soweit die Klage
zurückgenommen wurde, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen
ist die Klage zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 171. Dem Kläger steht der geltend
gemachte Unterlassungsanspruch zu. Der Beklagte war daher zu verurteilen, den von ihm
herausgegebenen Verfassungsschutzbericht 2012 für DriJe unzugänglich zu halten, wenn er
nicht zuvor auf Seite 93 die Überschri^ „… e.V.“ sowie den vorletzten und letzten Absatz
vollständig unkenntlich macht. 18Die Darstellung im Verfassungsschutzbericht 2012 grei^ in
das Grundrecht der Pressefreiheit ein, auf das sich der Kläger berufen kann (1.1). Es besteht
auch die Gefahr alsbaldiger, weiterer nicht zu duldender Störungen durch die
Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2012 (1.2). Zwar liegen hier tatsächliche