Kultur sei keine Erfindung des Klägers oder des historischen NaZonalsozialismus. Das germanische Erbe werde als Bestandteil unserer Kultur gewürdigt. Aus der bloßen Parteimitgliedscha^ bei der NPD könne keine verfassungsfeindliche Gesinnung der Autoren oder Vereinsvorstandsmitglieder gefolgert werden, zumal sich verfassungsfeindliche Bestrebungen aus dem Druckerzeugnis selbst ergeben müssten. Unzutreffend sei, dass die Zeitschri^ ausschließlich im rechtsextremisZschen Spektrum etabliert sei. Die Zeitschri^ enthalte unzählige Beiträge bzw. Interviews mit Personen ohne Verbindungen zum Rechtsextremismus. Das Zusammenspiel zwischen Natur, Heimat und Kultur sei keiner ideologisch moZvierten InterpretaZon des Klägers geschuldet, sondern der evoluZonsgeschichtlichen und kulturanthropologischen Erkenntnis, dass die Entwicklung spezifischer Kulturen von dem Lebensraum ihrer Träger abhängig sei. Inwiefern GlobalisierungskriZk oder AnZamerikanismus Ausdruck einer rechtsextremisZschen Gesinnung sein sollen, entziehe sich der Kenntnis des Klägers. Wenig überzeugend seien die Belege, die der Beklagte für die angeblich verwendete NSTerminologie anführe. Ferner werde bestriJen, dass ArZkel zum betäubungslosen Schächten von Tieren zum Anlass genommen würden, um gegen Juden und Muslime zu hetzen. Die TäZgkeit des Klägers beschränke sich auf eine bloße Meinungsäußerung im Rahmen der Pressefreiheit. Die Gesamtbewertung durch den Beklagten beruhe auf einer selekZven Zusammenstellung von BeweismiJeln und aus dem Kontext gerissener Zitate. 14Hinsichtlich eines im Verfahren zunächst verfolgten weiteren Begehrens (Antrag Nr. 1 aus der Klageschri^) wurde die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. 15Ergänzend wird bezüglich des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 16Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 171. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Der Beklagte war daher zu verurteilen, den von ihm herausgegebenen Verfassungsschutzbericht 2012 für DriJe unzugänglich zu halten, wenn er nicht zuvor auf Seite 93 die Überschri^ „… e.V.“ sowie den vorletzten und letzten Absatz vollständig unkenntlich macht. 18Die Darstellung im Verfassungsschutzbericht 2012 grei^ in das Grundrecht der Pressefreiheit ein, auf das sich der Kläger berufen kann (1.1). Es besteht auch die Gefahr alsbaldiger, weiterer nicht zu duldender Störungen durch die Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2012 (1.2). Zwar liegen hier tatsächliche

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