darüber hinaus in rechtsextremisZschen Kreisen verbreitet ist, kann dies bejaht werden. Allerdings fehlt es an hinreichend verlässlichen Feststellungen dazu, mit denen sich eine solche Absicht, die vom Kläger nachhalZg bestriJen wird, beweiskrä^ig belegen ließe. Der Sachverhalt stellt sich also zur Überzeugung der Kammer so dar, dass zwar nicht erwiesen ist, dass der Kläger verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, aber doch tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die dies im Sinne eines Verdachts vermuten lassen. 321.4 Auch wenn danach vom Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen und TäZgkeiten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG auszugehen ist, so stellt sich die Art und Weise der BerichterstaJung im Verfassungsschutzbericht 2012 über den Kläger zur Überzeugung der Kammer gleichwohl als nicht zulässig dar, weil mit ihr im Ergebnis der Eindruck erweckt wird, es sei erwiesen, dass der Kläger solche Ziele verfolge. Die Kammer hält insoweit – was die Zulässigkeit einer BerichterstaJung in sog. Verdachtsfällen angeht – nach neuerlicher Überprüfung an ihrer im Urteil vom 16. Oktober 2014 – M 22 K 14.1743 – dargelegten Rechtsauffassung fest und folgt diesbezüglich nicht der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 22. Oktober 2015 – 10 B 15.1320 – (juris) vertretenen Rechtsauffassung (vgl. hierzu weiter auch BayVGH, U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1609 – juris). 331.4.1 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in der genannten Entscheidung aus, das Bayerische Verfassungsschutzgesetz kenne keine sog. „VerdachtsberichterstaJung“. Die unterschiedlichen Kategorien der Unterrichtung der Öffentlichkeit im Verfassungsschutzbericht, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, nämlich die Unterrichtung über „tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen“ und die Unterrichtung über „feststehende verfassungsfeindliche Bestrebungen“ seien in Art. 15 Satz 1 BayVSG nicht vorgesehen (Rn. 35). 34Die Terminologie, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, basiere auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 (1 BvR 1072/01 – juris), der § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein- Westalen (VSG NRW) zugrunde gelegen habe. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung, die sich von Art. 15 Satz 1 BayVSG allerdings durch den Einschub bzw. Zusatz „den Verdacht solcher“ unterscheide, sei das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass dann, wenn die Verfassungsschutzbehörde nur von tatsächlichen Anhaltspunkten für einen Verdacht von Bestrebungen ausgegangen sei, sie die betreffende Gruppierung nicht auf die gleiche Stufe stellen dürfe wie eine Gruppierung, für die sie

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