es sich dabei um Themen handelt, die auch von rechtsextremisZschen Gruppierungen
besetzt werden, weshalb dieser Aspekt für die Gesamtbewertung durchaus von Relevanz ist.
Weiter enthält die Zeitschri^ Beiträge, in denen, was an sich gleichfalls für die Beurteilung
der Frage nach dem Vorliegen von Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen
irrelevant ist, ReligionskriZk am Christentum, vor allem aber am Judentum und am Islam
geübt wird, wobei insbesondere im Rahmen der Behandlung des Themas „Schächten“
mitunter eine spezifisch anZsemiZsche bzw. anZmuslimische Zielrichtung durchscheint, die
Beiträge also so verstanden werden können, dass mit der ReligionskriZk eine diffamierende
Haltung gegenüber Anhängern der betreffenden Religionen einhergeht (vgl. etwa Ausgabe
1/2007, S. 16 und 19, Ausgabe 4/2007, S. 21 und Ausgabe 4/2009, S. 26). 29Zu beachten ist
allerdings auch, dass in der Zeitschri^ nicht durchgängig spezifisch „rechte“ Themen
behandelt werden, vielmehr auch eine Vielzahl von ArZkeln sich ohne erkennbar
ideologische Zielrichtung mit Fragen des Umwelt-, Natur- und
Tierschutzes beschä^igen. 30Und schließlich ist hier auch darauf hinzuweisen, was für die
Beurteilung von erheblicher Bedeutung ist, dass in der Zeitschri^ keine offen
verfassungsfeindlichen PosiZonen vertreten werden und die Mehrzahl der ideologisch
geprägten Beiträge jedenfalls der äußeren Form nach, ungeachtet der mitunter drasZschen
Polemik, sich auf die Äußerung von Meinungen und KriZk beschränkt. 31Letzteres mag
takZschen Erwägungen geschuldet sein, was aber keineswegs feststeht. Daher erscheint es
zumindest fraglich, ob der Umstand, dass in der Zeitschri^ auch PosiZonen des
weltanschaulichen Rechtsextremismus vertreten werden, für sich alleine bereits die
Annahme tatsächlicher Anhaltspunkte für die Verfolgung
verfassungsfeindlicher Bestrebungen durch den Kläger rechterZgen würde. Entscheidend ist
darauf abzustellen, ob entsprechend den oben ausgeführten Grundsätzen sich hieraus in
Verbindung mit weiteren Umständen Anhaltspunkte hierfür ergeben, dass also die
Verlautbarungen des Klägers durch die Zeitschri^ über die bloße Meinungskundgabe hinaus
in der Absicht erfolgen, über kurz oder lang poliZsche Wirkungen zu entalten, mit der
Zeitschri^ folglich auch das Ziel verfolgt wird, für rechtsextreme PosiZonen zu werben und
miJelbar dazu beigetragen werden soll, die AkZvitäten rechtsextremisZscher Vereinigungen
zu befördern. Da die ideologische Ausrichtung der Zeitschri^ eine Nähe zu PosiZonen des
parteimäßig organisierten Rechtsextremismus, insbesondere der NPD, aufweist und des
Weiteren einzelne Mitglieder der RedakZon NPD-Mitglieder waren oder sind, die Zeitschri^