es sich dabei um Themen handelt, die auch von rechtsextremisZschen Gruppierungen besetzt werden, weshalb dieser Aspekt für die Gesamtbewertung durchaus von Relevanz ist. Weiter enthält die Zeitschri^ Beiträge, in denen, was an sich gleichfalls für die Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen von Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen irrelevant ist, ReligionskriZk am Christentum, vor allem aber am Judentum und am Islam geübt wird, wobei insbesondere im Rahmen der Behandlung des Themas „Schächten“ mitunter eine spezifisch anZsemiZsche bzw. anZmuslimische Zielrichtung durchscheint, die Beiträge also so verstanden werden können, dass mit der ReligionskriZk eine diffamierende Haltung gegenüber Anhängern der betreffenden Religionen einhergeht (vgl. etwa Ausgabe 1/2007, S. 16 und 19, Ausgabe 4/2007, S. 21 und Ausgabe 4/2009, S. 26). 29Zu beachten ist allerdings auch, dass in der Zeitschri^ nicht durchgängig spezifisch „rechte“ Themen behandelt werden, vielmehr auch eine Vielzahl von ArZkeln sich ohne erkennbar ideologische Zielrichtung mit Fragen des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes beschä^igen. 30Und schließlich ist hier auch darauf hinzuweisen, was für die Beurteilung von erheblicher Bedeutung ist, dass in der Zeitschri^ keine offen verfassungsfeindlichen PosiZonen vertreten werden und die Mehrzahl der ideologisch geprägten Beiträge jedenfalls der äußeren Form nach, ungeachtet der mitunter drasZschen Polemik, sich auf die Äußerung von Meinungen und KriZk beschränkt. 31Letzteres mag takZschen Erwägungen geschuldet sein, was aber keineswegs feststeht. Daher erscheint es zumindest fraglich, ob der Umstand, dass in der Zeitschri^ auch PosiZonen des weltanschaulichen Rechtsextremismus vertreten werden, für sich alleine bereits die Annahme tatsächlicher Anhaltspunkte für die Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen durch den Kläger rechterZgen würde. Entscheidend ist darauf abzustellen, ob entsprechend den oben ausgeführten Grundsätzen sich hieraus in Verbindung mit weiteren Umständen Anhaltspunkte hierfür ergeben, dass also die Verlautbarungen des Klägers durch die Zeitschri^ über die bloße Meinungskundgabe hinaus in der Absicht erfolgen, über kurz oder lang poliZsche Wirkungen zu entalten, mit der Zeitschri^ folglich auch das Ziel verfolgt wird, für rechtsextreme PosiZonen zu werben und miJelbar dazu beigetragen werden soll, die AkZvitäten rechtsextremisZscher Vereinigungen zu befördern. Da die ideologische Ausrichtung der Zeitschri^ eine Nähe zu PosiZonen des parteimäßig organisierten Rechtsextremismus, insbesondere der NPD, aufweist und des Weiteren einzelne Mitglieder der RedakZon NPD-Mitglieder waren oder sind, die Zeitschri^

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