„Heimat“ als einen Lebensraum mit einer angestammten homogenen Volksgemeinscha^, die es gegen Fremdeinflüsse zu verteidigen gelte. Die Wahl eines für die Sprache des NaZonalsozialismus typischen Duktus wie auch von Begriffen aus der NS-Zeit („Endlösung“, „Blut und Boden“) sowie die Hervorhebung der germanischen Kultur würden die rechtsextremisZsche Ausrichtung des Magazins erkennen lassen. In zahlreichen Beiträgen zeige sich die grundlegende Ablehnung der Globalisierung. Diese werde als Bedrohung für das deutsche Volk und die deutsche Kultur dargestellt. Zur Lösung der mit der Globalisierung einhergehenden poliZschen und wirtscha^lichen Probleme werde in typisch rechtsextremisZscher DikZon die Volksgemeinscha^ gefordert. Der Rassengedanke der NSZeit komme in unterschiedlicher Deutlichkeit und in unterschiedlichen themaZschen EinbeJungen immer wieder zum Ausdruck. Die steZge Betonung des germanischen Heidentums als die einzig richZge und in Einklang mit der Natur stehende Religion zeuge von einer offensichtlichen anZreligiösen Grundeinstellung und AgitaZonszielrichtung der RedakZonsmitglieder. Daraus folgend werde gegen das Christentum, gegen Juden und den Islam opponiert. Einen besonderen Stellenwert in der Themenauswahl nehme auch die Ablehnung des Schächtens als grausames und brutales Ritual ein. Mit diesem Thema propagiere das Magazin unterschwellig anZsemiZsche und anZmuslimische KriZk. Nicht ausschließlich, aber schwerpuntkmäßig in ArZkeln, die das Schächten zum Gegenstand häJen, erfolge auch eine Diffamierung des Staates, seiner InsZtuZonen und Repräsentanten. 12Die BerichterstaJung genüge den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. In der Rechtsprechung sei wiederholt entschieden worden, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme von Bestrebungen und TäZgkeiten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayVSG vorliegen müssten, um im Verfassungsschutzbericht eine Bewertung besZmmter OrganisaZonen als verfassungsfeindlich zu rechterZgen. Nicht ausreichend hierfür sei dagegen ein möglicher, nicht durch belegbare Tatsachen gestützter „bloßer Verdacht“. Bei der hier in Rede stehenden Passage im Verfassungsschutzbericht 2012 handle es sich aber nicht um eine bloße VerdachtsberichterstaJung. Vielmehr seien die über den Kläger und dessen PublikaZon getroffenen Aussagen in tatsächlicher Hinsicht zutreffend. Auch die getroffene Bewertung sei aufgrund der dargelegten konkreten Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung nicht zu beanstanden. 13Die Klagepartei hat zu dem Vorbringen des Beklagten ausführlich Stellung genommen. Die Verknüpfung von Natur und

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