hingearbeitet werde. Aus der unterstellten Nähe einzelner Vorstandsmitglieder des Klägers zur NPD könne nicht die Verfassungsfeindlichkeit des Klägers und der von ihm publizierten Zeitschri^ gefolgert werden. Für einen unbefangenen Außenstehenden entstehe bei der Lektüre des Verfassungsschutzberichts der Eindruck, es würde sich in Bezug auf den Kläger und seine Zeitschri^ um einen Fall der erwiesenen Verfassungsfeindlichkeit handeln. 9Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 10Er hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob sich der Kläger auf die Pressefreiheit berufen könne. Dies erscheine insoweit fraglich, als es im Impressum der Zeitschri^ ausdrücklich heiße, die Zeitschri^ sei keine Veröffentlichung im Sinne des Pressegesetzes, sondern ein Rundbrief an Mitglieder und Freunde. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung der PublikaZon sei festzustellen, dass eine Grundrechtsverletzung nicht vorliege. Die BerichterstaJung über den Kläger und dessen PublikaZon sei aufgrund des Vorliegens einer Vielzahl tatsächlicher Anhaltspunkte für die Verfassungsfeindlichkeit des Klägers sowohl dem Grunde nach zulässig als auch in ihrer konkreten Ausgestaltung rechtmäßig und entspreche den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 11Die tatsächlichen Anhaltspunkte ergäben sich bereits aus dem Selbstverständnis und der Selbstdarstellung des Klägers und seiner Zeitschri^. Auch die Namensgebung sowie das Logo würden Anhaltspunkte für eine rechtsextremisZsche Prägung bieten. Die Berufung auf die nordische/germanische Mythologie in Sprache und Symbolik sei in der zeitgenössischen rechtsextremisZschen Szene weit verbreitet. Entsprechende Rückschlüsse würden sich weiter aus der Zusammensetzung des Vereinsvorstands ziehen lassen, der sich im Wesentlichen aus Rechtsextremisten mit Verbindungen zur NPD und zur neonazisZschen Szene zusammensetze. Auch die Verbreitung und Akzeptanz in der rechtsextremisZschen Szene, vor allem aber die Inhalte der Zeitschri^ „… …“ würden die verfassungsfeindliche Ausrichtung des Klägers und des von ihm herausgegebenen Magazins belegen. Die Zeitschri^ sei konstant und auffällig von Beiträgen durchsetzt, in denen die Verfasser für poliZsche Standpunkte werben oder Forderungen erheben, die mit grundlegenden Prinzipien der freiheitlich demokraZschen Grundordnung nicht in Einklang stünden. „… …“ befasse sich nur vordergründig mit ökologischen Themen. In einer Gesamtschau der ausgewählten Themen und ihrer Darstellungsweise werde erkennbar, dass Umwelt-, Naturund Tierschutz uminterpreZert werde zum „Heimatschutz“, der in den Kontext der völkischen Bewegung gestellt werde. So definiere das Magazin etwa den Begriff

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