Unterscheidung von Beobachtungsobjekten danach, ob die Bestrebungen erwiesen sind oder diesbezüglich lediglich tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (Verdachtsfälle), ist ersichtlich auch der Gesetzgeber bei der Änderung des Art. 15 BayVSG (Einfügen der Worte „tatsächliche Anhaltspunkte für“ in Satz 1) mit dem Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes vom 8. Juli 2008 (GVBl. S. 357) ausgegangen, wird in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/10313 S. 26/27) doch ausgeführt, mit der Regelung solle klargestellt werden, dass eine BerichterstaJung nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen, sondern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte zulässig sei. 39Die Feststellung in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass das Bayerische Verfassungsschutzgesetz keine sog. VerdachtsberichterstaJung kenne, ist für die Kammer vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. 40Ein Dissens in Sache besteht insoweit allerdings nicht, soweit bezüglich der Anforderungen an das „Ob“ einer BerichterstaJung darauf abgestellt wird, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen vorliegen müssen. Hiervon geht auch die Kammer aus, nach deren Verständnis es sich dabei freilich um eine VerdachtsberichterstaJung handelt, wenn die Feststellungen zum Tatsächlichen hinter dem Beweismaß für einen Vollbeweis zurückbleiben. 41Unterschiedliche Auffassungen bestehen aber hinsichtlich des „Wie“ der BerichterstaJung, insbesondere im Hinblick auf die mit der Darstellung im Bericht verbundenen Wertungen, wenn das Vorliegen von Bestrebungen nicht erwiesen ist, jedoch tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine BerichterstaJung rechterZgen. Die Kammer versteht dabei die Ausführungen im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2015 (dort insbesondere Rn. 97) – worauf hier zur Klarstellung nochmals hingewiesen sei – dahin, dass, weil zwischen Verdachtsfällen und Fällen erwiesener verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht unterschieden werden müsse, damit auch in Verdachtsfällen, wenn also die verfassungsfeindlichen Bestrebungen nach den allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts nicht erwiesen sind, aber doch hinreichend gewichZge tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, eine BerichterstaJung zulässig sein soll, die, weil die Wertungen in der BerichterstaJung ohne Hinweis auf die Erkenntnislage erfolgen dürfen, geeignet sein kann, beim Leser den Eindruck zu erwecken, die entsprechenden Bestrebungen seien erwiesen, dies jedenfalls dann, wenn die Wertung auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen

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