- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Vorgänge im Auge, die sich außerhalb des Gebietes des zum Schutz berechtigten oder verpflichteten Staates abspielen, nämlich Eingriffe in die Freiheit durch ausländische Staaten. Dabei handelt es sich um Maßnahmen, die vornehmlich im Gebiete des fremden Staates vollzogen werden; nur sie kann der Gesetzgeber im Auge gehabt haben. An den Fall, daß ein fremder Staat sich einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung im Gebiete eines anderen Staates gegenüber Personen schuldig macht, die dem Schutz dieses anderen Staates als Staatsangehörige oder aus anderem Grunde unterstehen, hat das Gesetz nicht gedacht. Denn ein solcher Fall ist nur schwer denkbar und könnte nur unter außergewöhnlichen Umständen vorkommen. Diese entfernte Möglichkeit ist bei der Auslegung des §43 a.a.O. deshalb ganz auszuschalten. Gedacht kann nur daran sein, was für das Entschädigungsgesetz am wichtigsten war, daß rassische Verfolgte, obwohl sie als deutsche Staatsangehörige unter dem Schutz des Deutschen Reiches standen, nicht in dem Maße den Schutz des Reichs genossen, wie er anderen nicht verfolgten Personen zuteil wurde. Dieser Schutz ist rassisch und politisch Verfolgten sehr oft versagt worden, und nur diese Fälle liegen der Regelung des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG zugrunde. Dieser Schutz gegenüber ausländischen Staaten hat eine ganz andere Rechtsgrundlage als die Gebietshoheit des "Schutzstaates"; er beruht nicht auf der Gewalt, die der Staat in seinem eigenen Gebiete oder in dem Gebiete eines von ihm besetzten feindlichen Staates ausübt, sondern ist der Ausfluß des zwischen dem Staat und dem Schutzbefohlenen bestehenden Bandes, das auf der Staatsangehörigkeit beruht und das auch dann besteht, wenn die eigenen Staatsangehörigen im Ausland leben und der Gewalt des Staates ihres Aufenthalts oder ihres Wohnsitzes unterliegen. Dieser Schutz kann Staatsangehörigen zukommen, die im Gebiete ihres Heimatstaates sich aufhalten, aber Vermögen oder sonstige Rechtsgüter haben, die dem Zugriff fremder Staaten in deren Gebiet unterworfen sind. Auch darüber besteht in der Völkerrechtslehre eigentlich kein Streit (vgl. Verdroß a.a.O. S. 326; Rotholz in Archiv d. Völkerrechts 1950 S. 404 ff; Doehring. Die Pflicht des Staates zur Gewährung diplomatischen Schutzes 1959 S. 11 und passim). Zweifelhaft ist nur, ob völkerrechtlich nur von dem Recht des Staates auf diplomatischen Schutz gesprochen werden kann, das er im Interesse seiner Staatsangehörigen oder etwaiger Schutzgenossen fremden Staaten gegenüber ausüben kann, oder ob gegenüber dem Geschützten nicht nur innerstaatsrechtlich, sondern auch völkerrechtlich eine Pflicht zum Schutz besteht oder bestehen kann (vgl. Doehring in der erwähnten Schrift). All dies kann hier im einzelnen dahingestellt bleiben und braucht nicht erörtert zu werden. Es liegt auf der Hand, daß das Deutsche Reich zum diplomatischen Schutz eines fremden Staatsangehörigen gegenüber einer durch nichtdeutsche Behörden durchgeführten Freiheitsentziehung weder berechtigt noch verpflichtet war. §43 Abs. 1 Satz 2 BEG ist in Fällen unanwendbar, in denen dem Deutschen Reich weder ein Recht noch eine Pflicht zum sogenannten diplomatischen Schutz oblag. Das gilt auch für den vorliegenden Fall. Nun beruft sich der Kläger auf eine weitere Entscheidung des Senats vom 22. April 1959 - IV ZR 305/58 - (LM BEG 1956 §43 Nr. 12). Dort hat der Senat ausgesprochen, daß die Voraussetzungen des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG auch dann vorliegen, wenn ein Volksdeutscher im Gegensatz zu anderen Angehörigen seiner Gruppe die deutsche Staatsangehörigkeit nur wegen seiner Zugehörigkeit zum Judentum nicht erhalten habe und wenn es dadurch ermöglicht worden sei, daß ihm ein fremder Staat unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen habe. Wengler hat sich auf diese Entscheidung berufen, um die vom Senat vertretene Ansicht zu widerlegen. Er meint, der erkennende Senat habe sich in Widersprüche verwickelt, wenn er in dem Urteil vom 18. März 1959 ausgesprochen habe, die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an polnische Staatsangehörige sei völkerrechtswidrig gewesen und auf der anderen Seite volksdeutschen polnischen Staatsangehörigen die Rechte aus §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG einräume. Dieser Widerspruch besteht keineswegs. Ober die http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31382464 4 von 5 3/19/2022

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